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3. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)


3. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Mutterkuhprämie und die Mutterschafprämie

§ 12 Zuteilung von Prämienansprüchen



(1) Die Anzahl der Prämienansprüche eines Erzeugers wird von der Landesstelle durch Bescheid festgesetzt (Zuteilungsbescheid).

(2) Im Zuteilungsbescheid sind weiterhin zu regeln:

1.
die vollständige oder teilweise Übertragung von Prämienansprüchen von einem Erzeuger auf den anderen,

2.
der Abzug von Prämienansprüchen, die der nationalen Reserve zugeführt werden,

3.
die Übertragung aus der nationalen Reserve oder aus der zusätzlichen Reserve an einen Erzeuger und

4.
die beschränkte Nutzbarkeit von Prämienansprüchen in empfindlichen Zonen.


§ 13 Übertragung von Prämienansprüchen



(1) Prämienansprüche können auf Antrag von einem Erzeuger auf einen anderen auf Dauer oder zur befristeten Nutzung übertragen werden. Die Übertragung auf den übernehmenden Erzeuger geschieht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zuteilungsbescheid des übertragenden Erzeugers nichtig ist oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

(2) Ein Antrag auf Übertragung kann jährlich

1.
bei der Mutterkuhprämie bis zum 15. Mai und

2.
bei der Mutterschafprämie bis zum 31. Januar

gestellt werden. Der Antrag auf Übertragung ist jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt zu stellen, an dem der Erzeuger, der die Ansprüche erhält, seinen Prämienantrag einreicht.

(3) Ist für den übertragenden und den übernehmenden Erzeuger dieselbe Landesstelle zuständig, so ist der Antrag von beiden Erzeugern gemeinsam zu stellen. Beide Erzeuger erhalten einen neuen Zuteilungsbescheid.

(4) Sind für die beiden Erzeuger verschiedene Landesstellen zuständig, stellen beide Erzeuger einen gemeinsamen Antrag bei der für den übertragenden Erzeuger zuständigen Landesstelle; diese Landesstelle erteilt dem übertragenden Erzeuger einen Zuteilungsbescheid und übermittelt eine Kopie dieses Bescheides und des gemeinsamen Antrags der für den übernehmenden Erzeuger zuständigen Landesstelle. Der übernehmende Erzeuger erhält von der für ihn zuständigen Landesstelle einen Zuteilungsbescheid.

(5) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei der Mutterkuhprämie mindestens drei Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden. Abweichend von Satz 1 können weniger als drei Prämienansprüche übertragen werden, wenn dies die Gesamtzahl der zugeteilten Prämienansprüche ist, über die der übertragende Erzeuger verfügt.

(6) Ohne die gleichzeitige Übertragung des Betriebes müssen bei Mutterschafprämien mindestens

1.
zehn Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 100 zugeteilte Prämienansprüche verfügt,

2.
fünf Prämienansprüche auf einen anderen Erzeuger übertragen werden, wenn der übertragende Erzeuger über mindestens 20 und höchstens 99 zugeteilte Prämienansprüche verfügt.

Erzeuger, die über weniger als 20 zugeteilte Prämienansprüche verfügen, können diese in beliebiger Anzahl übertragen.


§ 14 Nationale Reserve



(1) Der Teil, um den die übertragenen Prämienansprüche für die Mutterkuhprämie oder die Mutterschafprämie bei ihrer dauerhaften Übertragung ohne gleichzeitige Übertragung des Betriebes zugunsten der nationalen Reserve beim übertragenden Erzeuger zu kürzen sind, beträgt 15 vom Hundert.

(2) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen gebildeten oder ihnen durch oder auf Grund einer Rechtsvorschrift zugewiesenen Anteile an der nationalen Reserve zuständig.

(3) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der nationalen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Die Anträge können in den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Zeiträumen

1.
bei der Mutterkuhprämie für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2.
bei der Mutterschafprämie für das jeweils folgende Wirtschaftsjahr

gestellt werden.

(4) Aus der nationalen Reserve können den Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die in den in § 1 genannten Rechtsakten als anspruchsberechtigt bezeichnet worden sind. Es können auch Erzeugern Prämienansprüche zugeteilt werden, die einen höheren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen als an Prämienansprüchen haben oder die ihren Bestand an Mutterkühen oder Mutterschafen über die Zahl ihrer Prämienansprüche erhöhen wollen. Erzeugern nach Satz 2 oder Erzeugern, die erstmals einen Antrag auf Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie stellen wollen, können nur dann Prämienansprüche zugeteilt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuteilung

1.
die Prämienansprüche für bereits vorhandene Mutterkühe oder Mutterschafe benötigen,

2.
die Prämienansprüche im Rahmen eines aufgestellten Betriebsentwicklungsplanes benötigen werden oder

3.
glaubhaft machen können, dass sie die Prämienansprüche im nächstmöglichen Zeitraum für die Beantragung der Mutterkuhprämie oder Mutterschafprämie nach ihrer Zuteilung nutzen werden.

Über die in der nationalen Reserve vorhandenen Prämienansprüche hinaus können den Erzeugern keine Prämienansprüche zugeteilt werden.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Prämienansprüche aus einer noch nicht von den Ländern nach Absatz 2 verwalteten Reserve den Ländern nach ihrem Bedarf zur Verwaltung übertragen. Der Bedarf eines einzelnen Landes ergibt sich aus den von ihm als begründet angesehenen Anträgen der Erzeuger auf Zuteilung aus der nationalen Reserve. Die Länder haben ihren Bedarf dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz spätestens zwei Monate nach Ablauf des Antragszeitraumes auf Zuteilung zu melden. Übersteigt der Gesamtbedarf aller Länder die zur Verfügung stehende Gesamtzahl der Prämienansprüche, werden die den Ländern zur Verwaltung nach Satz 1 zu übertragenden Prämienansprüche anteilmäßig gekürzt.

(6) Die Prämienansprüche, die nach Artikel 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 312 S. 1) der nationalen Reserve für Deutschland zugewiesen werden, werden durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Ländern wie folgt zur Verwaltung zugewiesen:

1.
Für die in § 19 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung genannten Gebiete erhalten die Länder Prämienansprüche in Höhe von drei vom Hundert der den Erzeugern in diesen Gebieten zugeteilten erzeugerspezifischen Obergrenzen.

2.
Die danach verbleibenden Prämienansprüche werden auf alle Länder nach der jeweiligen Zahl der Tiere, für die im Wirtschaftjahr 1999 Mutterschafprämien gewährt werden, im Verhältnis zur Gesamtzahl dieser Tiere aller Länder verteilt.




§ 15 Zusätzliche Reserven für Erzeuger in benachteiligten Gebieten



(1) Die Länder sind für die Verwaltung der bei ihnen rechnerisch nach den in § 1 genannten Rechtsakten entstandenen Anteile an den zusätzlichen Reserven zuständig.

(2) Einem Erzeuger können Prämienansprüche aus der zusätzlichen Reserve nur auf Antrag zugeteilt werden. Für die Anträge gilt § 14 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Aus der zusätzlichen Reserve können Prämienansprüche ausschließlich den Erzeugern zugeteilt werden, die nach § 14 Abs. 4 für die Verteilung der nationalen Reserve in Betracht kommen.