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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.07.2009 aufgehoben
7. Abschnitt - Rinder- und Schafprämien-Verordnung (Rind/SchafPrV k.a.Abk.)
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2000; FNA: 7847-11-4-95 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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7. Abschnitt Mutterschafprämie und Ziegenprämie
§ 30 Empfindliche Zonen
(1) Die empfindlichen Zonen bei der Mutterschafprämie sind
- 1.
- die Flächen der Deiche und Dämme, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten dienen, einschließlich der zweiten Deichlinie,
- 2.
- Vorlandflächen, die dem Schutz von Deichen, Dünen oder Hochufern dienen,
- 3.
- die Flächen der Dämme von Hochwasserrückhaltebecken.
(2) Die Landesstelle kann Prämienansprüche zuteilen, die ausschließlich zur Beweidung dieser Flächen genutzt werden dürfen. Die Nutzungsbeschränkung ist von der Landesstelle aufzuheben, wenn diese zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte für den betroffenen Erzeuger führen würde.
§ 30a Mindestzahl je Antrag
Die Prämien nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. EG Nr. L 341 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung können nur für mindestens zehn Tiere beantragt werden.
§ 30b Zusatzprämie
§ 30b wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Gebiete nach
- 1.
- Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 1 und
- 2.
- Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 sind in Anlage 2
§ 30c Ergänzungsbeträge
Zu den Prämien nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 werden in entsprechender Anwendung des § 29 tierbezogene Ergänzungsbeträge gewährt.
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