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§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin (FloristMPrV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 534; BGBl. I S. 2153; aufgehoben durch Artikel 85 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.09.2001; FNA: 806-21-7-62 Berufliche Bildung
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§ 4 Handlungsbereiche



(1) Der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Floristmeister/zur Geprüften Floristmeisterin erfolgt in den Handlungsbereichen:

1.
Unternehmensführung,

2.
Interne und externe Kommunikation,

3.
Mitarbeiterführung und Personalentwicklung,

4.
Ausbildung,

5.
Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation,

6.
Beschaffung und Pflege,

7.
Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung),

8.
Fertigung und Kontrolle.

(2) Im Handlungsbereich "Unternehmensführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, ein floristisches Unternehmen nach betriebswirtschaftlichen Handlungsprinzipien zu führen. Insbesondere soll er die Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation beherrschen sowie die Entwicklungen des Marktes (lokal und global) erkennen, analysieren und darauf reagieren können. Er soll die Instrumente des Controllings und des Qualitätsmanagements anwenden können sowie in der Lage sein, die für eine Unternehmensführung einschlägigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Rechtliche, ökonomische und organisatorische Aspekte der Unternehmensformen verstehen und berücksichtigen;

2.
Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation anwenden;

3.
Methoden der Marktbeobachtung und -analyse beherrschen;

4.
Rechtliche Rahmenbedingungen der Unternehmensführung kennen und beachten;

5.
Controllinginstrumente anwenden und Regeln des Qualitätsmanagements beachten.

(3) Im Handlungsbereich "Interne und externe Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, inner- und außerbetriebliche Kommunikationsprozesse zu fördern und zu gestalten, kundenorientiert kommunikative Problemsituationen zu erkennen und angemessene Lösungsvorschläge zu unterbreiten sowie die Möglichkeiten zeitgemäßer Kommunikationstechniken und Datenverarbeitung zu nutzen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Kommunikationsformen beherrschen;

2.
Individual- und Gruppenverhalten beurteilen und Teamarbeit fördern;

3.
Methoden der Konfliktvermeidung und der Konfliktlösung anwenden;

4.
Instrumente und Möglichkeiten der Kommunikationstechnologie nutzen.

(4) Im Handlungsbereich "Mitarbeiterführung und Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz den Anforderungen entsprechend sicherzustellen. Insbesondere soll er Mitarbeiter durch die Anwendung geeigneter Methoden zielgerichtet zu eigenverantwortlichem Handeln führen können. Ferner soll er in der Lage sein, auf der Basis einer quantitativen und qualitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Quantitativen und qualitativen Personalbedarf bestimmen;

2.
Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofile erstellen;

3.
Führungsmethoden und -mittel zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben anwenden;

4.
Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen auswählen, einsetzen und motivieren;

5.
Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivation unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen planen und veranlassen.

(5) Im Handlungsbereich "Ausbildung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren und somit die berufs- und arbeitspädagogische Eignung zur Ausbildung in der Floristik besitzt. Es können folgende Handlungsfelder geprüft werden:

1.
Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,

2.
Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,

3.
Ausbildung durchführen und

4.
Ausbildung abschließen.

(6) Im Handlungsbereich "Planung, Organisation von Abläufen und Kalkulation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, floristische Werkstücke und Dienstleistungen zu entwerfen sowie die betrieblichen Abläufe zu analysieren, zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren. Er soll das Personal- und Zeitmanagement beherrschen. Ferner soll er die Arbeitsablaufsplanung und die Disposition der Werkstoffe und Geräte durchführen und eine Kostenkalkulation erstellen können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Gestalterische Konzepte für floristische Werkstücke und Dienstleistungen entwickeln und erläutern;

2.
Betriebs- und Arbeitsplatzorganisation durchführen;

3.
Arbeitsorganisation und Zeitplanung erstellen;

4.
Kostenkalkulation und Preisbildung durchführen;

5.
Arbeitssicherheit sowie Gesundheits- und Umweltschutz berücksichtigen und gewährleisten.

(7) Im Handlungsbereich "Beschaffung und Pflege" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Bezugsquellen für pflanzliche und nichtpflanzliche Werkstoffe, Geräte und Dienstleistungen zu erschließen sowie die benötigten Güter in entsprechender Qualität und Quantität preisgünstig zu beschaffen. Ferner soll er die sachgerechte Versorgung, Pflege und Lagerung der pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffe beherrschen. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Bezugsquellen erschließen, vergleichen und nutzen;

2.
Angebote von pflanzlichen und nichtpflanzlichen Werkstoffen beurteilen;

3.
Pflanzen und Pflanzenteile ihren Ansprüchen gemäß pflegen;

4.
Nichtpflanzliche Werkstoffe sachgerecht lagern;

5.
Umweltschutz beachten und Energie sparsam verwenden.

(8) Im Handlungsbereich "Präsentation und Vermarktung (Werbung und Beratung)" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Strategien der Vermarktung sowie die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu entwickeln und umzusetzen. Ferner soll er Kunden zielgerichtet und sachgerecht beraten können. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Marketingkonzepte und verkaufsfördernde Maßnahmen entwickeln, beurteilen und vorstellen;

2.
Angebote erstellen und Entwürfe zeichnerisch darstellen;

3.
Präsentationstechniken beherrschen;

4.
Beratungsgespräche führen.

(9) Im Handlungsbereich "Fertigung und Kontrolle" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage eines floristischen Konzeptes Werkstücke unter Berücksichtigung einer ökonomischen und ökologischen Vorgehensweise zu fertigen und zu kontrollieren. Es können insbesondere folgende Qualifikationsschwerpunkte geprüft werden:

1.
Themen-, raum- und anlassbezogene floristische Werkstücke fertigen;

2.
Werkstücke in ihrer Gestaltung erläutern und beurteilen;

3.
Werkstücke hinsichtlich des Konzeptes und der Kalkulation überprüfen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 10 Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 25.08.2009 BGBl. I S. 2960

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FloristMPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FloristMPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FloristMPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 FloristMPrV Gliederung der Prüfung
... Prüfungsanforderungen beziehen sich auf: 1. Handlungsbereiche (§ 4 ) und 2. Handlungsobjekte (§ 5). (2) Die Prüfung ...
§ 6 FloristMPrV Durchführung der Prüfung
... Aufgaben sollen Qualifikationsschwerpunkte aus allen Handlungsbereichen gemäß § 4 geprüft werden. (2) Eine der Situationsaufgaben soll schwerpunktmäßig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
Artikel 10 2. FortbPrüfVÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin
... (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Es können folgende Handlungsfelder ...