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Änderung § 5 Regionalisierungsgesetz vom 01.07.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2006 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 29.06.2006 BGBl. I 1402
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Finanzierung


(Text alte Fassung)

(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes im Jahr 2002 ein Betrag von 6,745 Milliarden Euro zu. Für die Jahre 1998 bis 2000 bleibt es bei den vom Bund insgesamt gezahlten Regionalisierungsmitteln; die Regionalisierungsmittel für 2001 betragen 13,429 Milliarden Deutsche Mark.

(2) Der Betrag für das Jahr 2002 von 6,745 Milliarden
Euro steigt ab 2003 jährlich um 1,5 vom Hundert. Der sich in Anwendung des Satzes 1 für das Jahr 2004 ergebende Jahresbetrag ist für das Jahr 2004 um 2 vom Hundert zu verringern.

(Text neue Fassung)

Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung:

2006 7.053,1 Millionen
Euro

2007 6.709,9 Millionen
Euro

ab 2008 6.609,9 Millionen Euro.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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