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§ 5 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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§ 5 Finanzierung und Verteilung
(1) 1Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. 2Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag zu dieser Länderaufgabe. 3Die Länder leisten im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr angemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
(2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt.
(3) 1Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 Prozent. 2Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(4) Die sich nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 1 auf die Länder verteilt.
(5) Zusätzlich zu den in der Anlage 1 festgelegten Beträgen erhalten die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für das Jahr 2016 zusammen Regionalisierungsmittel in Höhe von 200 Millionen Euro.
(6) 1Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2022 steigt der in Absatz 5 genannte Betrag jährlich um 1,8 Prozent. 2Ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 5 bezeichnete Betrag jährlich um 3 Prozent.
(7) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 ergebenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A auf diese Länder verteilt.
(8) Die sich nach Absatz 5 in Verbindung mit den Absätzen 6 und 7 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 2 Teil B auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen verteilt.
(9) Von den in den Anlagen 1 und 2 Teil B festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats überwiesen.
(10) 1Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. 2Abweichend von § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes erhöhen sich die Entgelte für die Nutzung von Eisenbahnanlagen und für die Nutzung von Personenbahnhöfen in den Jahren 2023 bis 2025 um 1,8 Prozent.
(11) 1Über die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder ab dem Jahr 2020 die folgenden zusätzlichen Regionalisierungsmittel:
- 1.
- für das Jahr 2020: 150.000.000,00 Euro
- 2.
- für das Jahr 2021: 302.700.000,00 Euro
- 3.
- für das Jahr 2022: 308.148.600,00 Euro und
- 4.
- für das Jahr 2023: 467.393.058,00 Euro.
(12) 1Die sich nach Absatz 11 ergebenden absoluten Zahlbeträge werden nach Maßgabe der Anlage 3 auf die Länder verteilt. 2Von diesen Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. jedes Monats überwiesen.
(13) 1Über die in den Anlagen 1, 2 und 3 festgelegten Beträge hinaus erhalten die Länder im Jahr 2022 zusätzliche Regionalisierungsmittel in Höhe von 1 Milliarde Euro. 2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag steigt ab dem Jahr 2023 bis einschließlich des Jahres 2031 jährlich um 3 Prozent.
(14) 1Die sich nach Absatz 13 ergebenden absoluten Zahlbeträge sind nach Maßgabe der Anlage 4 auf die Länder zu verteilen. 2Der Jahresbetrag für das Jahr 2022 ist spätestens mit Ablauf des 30. Dezember 2022 zu überweisen. 3Ab dem Jahr 2023 ist von dem jeweiligen Jahresbetrag je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes G. v. 20. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 107 m.W.v. 25. April 2023
Frühere Fassungen von § 5 Regionalisierungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Regionalisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 RegG Verwendung (vom 21.12.2022)
... Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. Die Mittel dürfen ...
§ 7 RegG Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 (vom 21.12.2022)
... Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (9) Die ...
§ 9 RegG Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket (vom 25.04.2023)
... Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2087
Zitat in folgenden Normen
Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG)
Artikel 1 G. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 2082; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1737
§ 37 ERegG Ausgestaltung der Entgelte für Eisenbahnanlagen und Personenbahnhöfe für Personenverkehrsdienste im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags; Kostendeckungsbericht (vom 18.06.2021)
... tatsächlich zu zahlen ist, geändert hat, sind die Entgelte nach Absatz 1 mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen Änderungsrate anzupassen. (3) Absatz 2 ...
Verordnung zur Durchführung von § 5 des Regionalisierungsgesetzes für die Jahre 1996 bis 2001
V. v. 19.12.1995 BGBl. I S. 2087
§ 3 RegG§5DV Überweisung der an die Länder zu leistenden Beträge durch den Bund
... Die den Ländern nach § 5 in Verbindung mit § 8 des Gesetzes zustehenden Jahresbeträge werden mit je einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes und zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2352
Artikel 1 8. RegGuaÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... Mai 2022 (BGBl. I S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... 8. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 4 eingefügt: „Anlage 4 (zu § 5 Absatz 13 und 14 ) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2322
Artikel 1 3. RegGÄndG Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... § 5 Absatz 5 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt ...
Artikel 2 3. RegGÄndG Weitere Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Finanzierung und Verteilung ... 1. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Finanzierung und Verteilung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen ... und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen. (5) Die Dynamik des Anstiegs der ... zu begrenzen. § 6 Verwendung (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 445
Artikel 1 5. RegGÄndG
... 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt: „(11) Über die ... 3. Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 eingefügt: „Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12 ) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten ...
Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und weiterer eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1531
Artikel 2 AEGuaERÄndG Änderung des Eisenbahnregulierungsgesetzes
... ist, werden die Wörter „mit der gleichen" durch die Wörter „mit der in § 5 Absatz 3 des Regionalisierungsgesetzes festgesetzten jährlichen" ...
Haushaltsbegleitgesetz 2006 (HBeglG 2006)
G. v. 29.06.2006 BGBl. I S. 1402; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3286
Artikel 13 HBeglG 2006 Änderung des Regionalisierungsgesetzes
... vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Finanzierung Den Ländern ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Finanzierung Den Ländern stehen für den öffentlichen Personennahverkehr ... 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Verteilung (1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder ... (2) Von den nach § 5 in Verbindung mit Absatz 1 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Artikel 1 9. RegGÄndG
... 2022 (BGBl. I S. 2352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 10 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Abweichend von § 37 Absatz 2 des ... Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. Nicht oder nicht zweckentsprechend ...
Sechstes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3011
Artikel 1 6. RegGÄndG
... 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Damit leistet der Bund einen ... reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (7) Die Länder ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812
Artikel 1 7. RegGÄndG
... reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. (9) Die Länder ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 01.12.2016 BGBl. I S. 2758
Artikel 1 4. RegGÄndG
... (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Finanzierung und Verteilung (1) ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Finanzierung und Verteilung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen ... 3. Folgende Anlagen 1 und 2 werden eingefügt: „Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten ... 308.525.157,80 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2871
Artikel 1 2. RegGÄndG
... Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Finanzierung und Verteilung (1) Den ... wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt gefasst: § 5 Finanzierung und Verteilung (1) Den Ländern steht für den öffentlichen ... folgt gefasst: § 6 Verwendung (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder ...
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