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Änderung § 5 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2015
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Finanzierung und Verteilung | |
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu. (2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 10,44 Bayern | 14,98 Berlin | 5,46 Brandenburg | 5,71 Bremen | 0,55 Hamburg | 1,93 Hessen | 7,41 Mecklenburg-Vorpommern | 3,32 Niedersachsen | 8,59 Nordrhein-Westfalen | 15,76 Rheinland-Pfalz | 5,24 Saarland | 1,32 Sachsen | 7,16 Sachsen-Anhalt | 5,03 Schleswig-Holstein | 3,11 Thüringen | 3,99. (4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. | (Text neue Fassung) (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2016 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. |
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