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Änderung § 5 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2015

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2322
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Finanzierung und Verteilung


(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu.

(2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg
| 10,44

Bayern
| 14,98

Berlin
| 5,46

Brandenburg
| 5,71

Bremen
| 0,55

Hamburg
| 1,93

Hessen
| 7,41

Mecklenburg-Vorpommern
| 3,32

Niedersachsen
| 8,59

Nordrhein-Westfalen
| 15,76

Rheinland-Pfalz
| 5,24

Saarland
| 1,32

Sachsen
| 7,16

Sachsen-Anhalt
| 5,03

Schleswig-Holstein
| 3,11

Thüringen
| 3,99.


(4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen.

(Text alte Fassung)

(5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes.

(Text neue Fassung)

(5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2016 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes.