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Änderung § 6 Regionalisierungsgesetz vom 01.01.2016
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§ 6 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2322 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Verwendung | |
(Text alte Fassung) (1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar. | (Text neue Fassung) (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. |
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