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Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 01.01.2016
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2016 durch Artikel 2 des 3. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2322 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Regionalisierung § 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen § 5 Finanzierung und Verteilung § 6 Verwendung § 8 (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Anlage (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis |
§ 5 Finanzierung und Verteilung | |
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von 6 675 Millionen Euro zu. (2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich 1,5 vom Hundert. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 10,44 Bayern | 14,98 Berlin | 5,46 Brandenburg | 5,71 Bremen | 0,55 Hamburg | 1,93 Hessen | 7,41 Mecklenburg-Vorpommern | 3,32 Niedersachsen | 8,59 Nordrhein-Westfalen | 15,76 Rheinland-Pfalz | 5,24 Saarland | 1,32 Sachsen | 7,16 Sachsen-Anhalt | 5,03 Schleswig-Holstein | 3,11 Thüringen | 3,99. (4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats überwiesen. (5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2016 zustehenden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des Grundgesetzes. | (1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Steueraufkommen des Bundes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für jedes Jahr ein Betrag zu. (2) Für das Jahr 2016 wird der Betrag auf 8 Milliarden Euro festgesetzt. (3) Ab dem Jahr 2017 bis einschließlich des Jahres 2031 steigt der in Absatz 2 bezeichnete Betrag jährlich um 1,8 vom Hundert. (4) Die Bunderegierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Zugrundelegen der Entwicklung der Verkehrsleistung und der Bevölkerungsentwicklung die Vomhundertsätze zur Verteilung der sich nach § 5 Absatz 2 und 3 ergebenden Beträge festzulegen. (5) Die Dynamik des Anstiegs der Infrastrukturentgelte, insbesondere der Stations- und Trassenentgelte im Schienenpersonennahverkehr der bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, ist nach Maßgabe des Eisenbahnregulierungsrechts zu begrenzen. |
§ 6 Verwendung | |
(1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar. | (1) Mit den Beträgen nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonennahverkehr zu finanzieren. (2) Die Länder weisen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage bis zum 30. September des jeweiligen Folgejahres nach. Die Bundesregierung erstellt jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. |
Anlage (neu) | Anlage (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2843/v196084-2016-01-01.htm