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Änderung § 7 Regionalisierungsgesetz vom 17.07.2020

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19


vorherige Änderung

 


(1) 1 Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt.

(2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro

Bayern | 381.092.682,93 Euro

Berlin | 128.064.939,02 Euro

Brandenburg | 132.872.987,81 Euro

Bremen | 14.878.048,78 Euro

Hamburg | 51.585.365,85 Euro

Hessen | 181.090.243,90 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro

Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro

Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro

Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro

Saarland | 31.036.585,36 Euro

Sachsen | 166.995.731,71 Euro

Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro

Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro

Thüringen | 93.071.951,22 Euro


(3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt.

(4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden.

(5) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. 2 Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. 3 Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)