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Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 17.07.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 17. Juli 2020 durch Artikel 5 des BeglMaßG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1683 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) § 1 Öffentliche Aufgabe, Zuständigkeit § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Regionalisierung § 4 Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen § 5 Finanzierung und Verteilung § 6 Verwendung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 |
§ 8 (aufgehoben) Anlage 1 (zu § 5 Absatz 4 und 9) Verteilung der Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2016 bis einschließlich 2031 Anlage 2 (zu § 5 Absatz 7, 8 und 9) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031 Anlage 4 (zu § 6 Absatz 2) Verwendungsnachweis | |
Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 | |
§ 7 (neu) | § 7 Unterstützung der Länder beim Ausgleich von finanziellen Nachteilen durch COVID-19 |
(1) 1 Den Ländern steht im Jahr 2020 für den Ausgleich der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Der Betrag wird auf 2.500.000.000 Euro festgesetzt. (2) Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt: Baden-Württemberg | 278.253.658,54 Euro Bayern | 381.092.682,93 Euro Berlin | 128.064.939,02 Euro Brandenburg | 132.872.987,81 Euro Bremen | 14.878.048,78 Euro Hamburg | 51.585.365,85 Euro Hessen | 181.090.243,90 Euro Mecklenburg-Vorpommern | 78.276.890,24 Euro Niedersachsen | 212.387.804,88 Euro Nordrhein-Westfalen | 423.780.487,81 Euro Rheinland-Pfalz | 127.673.170,73 Euro Saarland | 31.036.585,36 Euro Sachsen | 166.995.731,71 Euro Sachsen-Anhalt | 118.456.524,39 Euro Schleswig-Holstein | 80.482.926,83 Euro Thüringen | 93.071.951,22 Euro (3) Der Betrag nach Absatz 1 wird nach Inkrafttreten des § 7, spätestens zum 15. Tag des Folgemonats ausgezahlt. (4) Der Betrag nach Absatz 1 ist zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 zu verwenden. (5) 1 Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 2 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die im Jahr 2020 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet. (6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung des Betrags nach Absatz 1 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 bis zum 31. Dezember 2021 nach. 2 Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuüberweisen. 3 Die Bundesregierung erstellt aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird. | |
Anlage 5 (neu) | Anlage 5 (zu § 7 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 |
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