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Synopse aller Änderungen des Regionalisierungsgesetz am 01.01.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2024 durch Artikel 1 des 10. RegGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RegG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 441
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). 2 Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. 3 Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten für den Zeitraum bis 31. Dezember 2023 als erteilt. 4 Der Tarif ist bis zum Erlass entsprechender Regelungen durch die Aufgabenträger, längstens jedoch bis zum 30. September 2023 vorläufig anzuwenden. 5 Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.

(2) 1 Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1.500.000.000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. 3 Für das Jahr 2023 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen der Absätze 7 und 8 ausgeglichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Länder führen ab dem 1. Mai 2023 ein Ticket ein, das zur bundesweiten Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs berechtigt (Deutschlandticket). 2 Es soll in digitaler Form erhältlich sein und für ein Entgelt zum Zeitpunkt der Einführung von 49 Euro je Monat in einem monatlich kündbaren Abonnement angeboten werden. 3 Der maßgebliche Ausgleich finanzieller Nachteile entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird von den Ländern bzw. den zuständigen Behörden abgewickelt.

(2) 1 Den Ländern steht für die Kalenderjahre 2023 bis 2025 für den Ausgleich der durch die Einführung und Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag von 1.500.000.000,00 Euro für jedes Kalenderjahr aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. 2 Mit den jährlichen Beträgen beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der durch das Deutschlandticket entstandenen finanziellen Nachteile. 3 Die Länder beteiligen sich mindestens in gleicher Höhe. 4 Für den Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 werden die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile nach den Regelungen des Absatzes 7 ausgeglichen.

(3) Der jährliche Betrag nach Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt auf die Länder verteilt:


Baden-Württemberg | 176.200.000,00 Euro

Bayern | 317.500.000,00 Euro

Berlin | 135.700.000,00 Euro

Brandenburg | 32.800.000,00 Euro

Bremen | 20.300.000,00 Euro

Hamburg | 86.300.000,00 Euro

Hessen | 110.600.000,00 Euro

Mecklenburg-Vorpommern | 20.400.000,00 Euro

Niedersachsen | 120.000.000,00 Euro

Nordrhein-Westfalen | 280.800.000,00 Euro

Rheinland-Pfalz | 52.100.000,00 Euro

Saarland | 10.300.000,00 Euro

Sachsen | 43.000.000,00 Euro

Sachsen-Anhalt | 21.700.000,00 Euro

Schleswig-Holstein | 52.400.000,00 Euro

Thüringen | 19.900.000,00 Euro.


(4) 1 Der Betrag für das Jahr 2023 ist zum 15. Mai 2023 zu überweisen. 2 Von den für die Jahre 2024 und 2025 jeweils zur Verfügung zu stellenden Beträgen ist je ein Zwölftel zum 15. Tag eines jeden Monats zu überweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die je Kalenderjahr tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.



(5) 1 Die Länder haben einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung anzupassen. 2 Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) 1 Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. 2 Nachzuweisen sind die dem jeweiligen Kalenderjahr zuzurechnenden finanziellen Nachteile, unabhängig davon, in welchem Jahr diese haushaltswirksam geworden sind. 3 Bei der Erstellung des Verwendungsnachweises sind Veränderungen der Werte der Vorjahre kenntlich zu machen und zu erläutern. 4 Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet. 5 Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) 1 Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Jahr 2023 entstanden sind, hälftig auszugleichen. 2 Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.

(8) 1 Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 für das Jahr 2023 nicht ausgereicht hat, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3 hälftig auszugleichen, steht den Ländern nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages zu, den die finanziellen Nachteile den Betrag von 3 Milliarden Euro übersteigen. 2 Sollte die Prüfung aufgrund des Absatzes 7 ergeben, dass der Betrag nach Absatz 2 im Jahr 2023 zu hoch war, um die finanziellen Nachteile, die auf das Deutschlandticket zurückzuführen sind, hälftig auszugleichen, steht dem Bund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung mit Wirkung zum Jahr 2025 ein Betrag entsprechend dem Ergebnis der Prüfung zu.

(9)
Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.



(7) 1 Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, um die finanziellen Nachteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 und 3, die im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis 31. Dezember 2025 entstanden sind, auszugleichen und wie sich dieser auf die einzelnen Länder verteilt. 2 Im Benehmen mit den Ländern beauftragt der Bund eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der für die Prüfung erforderlichen Untersuchung der finanziellen Nachteile durch das Deutschlandticket.

(8) Die Bundesregierung hat jährlich aus den Nachweisen der Länder einen Gesamtbericht zu erstellen, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3



Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel

vorherige Änderung

für das Bundesland: | im Jahr:

zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres

| Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag
(in EUR) | Betrag Vorjahr
(in EUR)

1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 9 RegG | |

1.2 | | Minderung/Aufstockung aufgrund
Länderausgleich
| |

1.3 | | Landesmittel | |

1.4 | | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3) | |

2 | 2.1 | Ausgleich von
finanziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr | | Hochgerechnete Fahrgeld-
einnahmen (Soll-Wert) | |

2.2 | | Ist-Einnahmen | |

2.3 | | finanzielle Nachteile aufgrund
des Rückgangs von Fahrgeld-
einnahmen durch das Deutsch-
landticket (Differenz 2.1 und 2.2) | |

2.4 | | finanzielle Nachteile aufgrund der
Erstattung
von Mehrkosten der
Einführung
| |

2.5
| | Gesamtsumme (2.3 und 2.4) | |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.4 und 2.5) | |



für das Bundesland: | im Jahr:
zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres

| | Bereich | Landes-
haushalt
(Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag
(in EUR) | Betrag
Vorjahr

(in EUR) | Summe
(in EUR)


1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | | Zuweisung nach § 9 RegG | | |

1.2 | | Minderung/Aufstockung
aufgrund Länderausgleich
| | |

1.3 | | Landesmittel | | |

1.4 | | verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 bis 1.3) | | |

2 | 2.1 | Ausgleich von
finanziellen Nachteilen
im öffentlichen
Personennahverkehr | | Hochgerechnete Fahrgeld-
einnahmen (Soll-Wert) | | |

2.2 | | Ist-Einnahmen | | |

2.3 | | finanzielle Nachteile aufgrund
des Rückgangs von Fahrgeld-
einnahmen durch das Deutsch-
landticket (Differenz aus 2.1
und
2.2) | | |

2.4 | | finanzielle Nachteile im
Zusammenhang mit allge-
meinen Vorschriften durch das
Deutschlandticket | | |

2.5 | | finanzielle Nachteile
aufgrund
von Minderungen
der Erstat-
tungsleistung nach SGB IX
durch das Deutschlandticket | | |

2.6 | | finanzielle Nachteile aufgrund
der Gewährung
von Um-
stellungspauschalen bzw.
anteiliger Deckung von
Vertriebsmehrkosten | | |

2.7 | | finanzielle Nachteile aufgrund
der Erstattung von
Mehrkosten
der Einführung
| | |

2.8
| | abzgl. ersparter Aufwendungen | | |

2.9 | |
Gesamtsumme (2.3 bis 2.8) | | |

3 | | Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben | | (Differenz aus 1.4 und 2.9) | | |


Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.