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Anlage 8 - Regionalisierungsgesetz (RegG k.a.Abk.)
Artikel 4 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2395; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 441
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 9240-3 Personenbeförderung
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Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 9 Absatz 3
Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel | |||||||
für das Bundesland: | im Jahr: zum Stichtag 30. Juni des Folgejahres | ||||||
Bereich | Landes- haushalt (Kapitel/Titel) | Verwendungszweck | Betrag (in EUR) | Betrag Vorjahr (in EUR) | Summe (in EUR) | ||
1 | 1.1 | Verfügbare Mittel | Zuweisung nach § 9 RegG | | |||
1.2 | Minderung/Aufstockung aufgrund Länderausgleich | | |||||
1.3 | Landesmittel | | |||||
1.4 | verfügbare Mittel gesamt (Summe 1.1 bis 1.3) | | |||||
2 | 2.1 | Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr | Hochgerechnete Fahrgeld- einnahmen (Soll-Wert) | | |||
2.2 | Ist-Einnahmen | | |||||
2.3 | finanzielle Nachteile aufgrund des Rückgangs von Fahrgeld- einnahmen durch das Deutsch- landticket (Differenz aus 2.1 und 2.2) | | |||||
2.4 | finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit allge- meinen Vorschriften durch das Deutschlandticket | | |||||
2.5 | finanzielle Nachteile aufgrund von Minderungen der Erstat- tungsleistung nach SGB IX durch das Deutschlandticket | | |||||
2.6 | finanzielle Nachteile aufgrund der Gewährung von Um- stellungspauschalen bzw. anteiliger Deckung von Vertriebsmehrkosten | | |||||
2.7 | finanzielle Nachteile aufgrund der Erstattung von Mehrkosten der Einführung | | |||||
2.8 | abzgl. ersparter Aufwendungen | | |||||
2.9 | Gesamtsumme (2.3 bis 2.8) | | |||||
3 | Differenz verfügbare Mittel/Ausgaben | (Differenz aus 1.4 und 2.9) | |
Zu den einzelnen Punkten werden geeignete inhaltliche Erläuterungen sowie Hinweise zur Validität (z. B. endgültige Testierung) beigefügt. Die Vorjahreswerte sind zu aktualisieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes G. v. 20. Dezember 2024 BGBl. 2024 I Nr. 441 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von Anlage 8 Regionalisierungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 (30.12.2024) | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 441 |
aktuell vorher | 25.04.2023 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107 |
aktuell | vor 25.04.2023 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 8 Regionalisierungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 8 RegG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RegG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 RegG Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens Deutschlandticket (vom 01.01.2024)
... Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen ... zu erstatten. (7) Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neuntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 107
Artikel 1 9. RegGÄndG
... Bund jährlich, beginnend mit dem Jahr 2023, die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der Anlage 8 bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres nach. Nachzuweisen sind die dem jeweiligen ... (7) Für das Kalenderjahr 2023 ist nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 zu prüfen, auf welche Höhe sich der tatsächlich erforderliche Betrag beläuft, ... der Kopfzeile der Tabelle die Wörter „an BMVI" gestrichen. 4. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die ... BMVI" gestrichen. 4. Folgende Anlage 8 wird angefügt: „ Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen ...
Zehntes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
G. v. 20.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 441
Artikel 1 10. RegGÄndG
... wie folgt gefasst: „Nach Vorlage der endgültigen Daten gemäß Anlage 8 für die Kalenderjahre 2023, 2024 und 2025 ist nachzuweisen, auf welche Höhe sich der ... e) Absatz 8 wird aufgehoben. f) Absatz 9 wird Absatz 8. 2. Anlage 8 wird wie folgt gefasst: „Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die ... f) Absatz 9 wird Absatz 8. 2. Anlage 8 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 8 (zu § 9 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen ...
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