Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 FTEG vom 28.04.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 FTEG, alle Änderungen durch Artikel 2 EMVGuaÄndG am 28. April 2012 und Änderungshistorie des FTEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16 FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 16 FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Kostenregelung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

(Text neue Fassung)

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,

3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,

4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 3 gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.



(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2
zu bestimmen.

(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2 Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. 3 Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.