Änderung § 16a FTEG vom 28.04.2012

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§ 16a FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.04.2012 geltenden Fassung
§ 16a FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.04.2012 BGBl. I S. 606

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§ 16a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 16a Vorverfahren


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(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146 des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.




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