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Synopse aller Änderungen des FTEG am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FTEG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FTEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
FTEG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 140 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Grundlegende Anforderungen
    § 4 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
    § 5 Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber
    § 6 Harmonisierte Normen
Zweiter Teil Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung
    § 7 Konformitätsbewertungsverfahren
    § 8 Benannte Stellen
    § 9 CE-Kennzeichnung
Dritter Teil Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
    § 10 Inverkehrbringen
    § 11 Inbetriebnahme und Anschlussrecht
    § 12 Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern
    § 13 Messen und Ausstellungen
Vierter Teil Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
    § 14 Aufgaben und Zuständigkeiten
    § 15 Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 16 Kostenregelung
(Text neue Fassung)

    § 16 Gebühren- und Auslagenregelung
    § 16a Vorverfahren
Fünfter Teil Bußgeldvorschriften
    § 17 Bußgeldvorschriften
Sechster Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 18 Übergangsbestimmungen
    § 19 (Änderung von Rechtsvorschriften)
    § 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Benannte Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. 4 Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. 5 Sie erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Kosten werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.



(1) 1 Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat. 2 § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln gilt entsprechend. 3 Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen prüft, ob die Anforderungen an die benannten Stellen eingehalten sind. 4 Sie überprüft regelmäßig, ob die benannten Stellen die Anforderungen weiterhin erfüllen. 5 Sie erhebt Gebühren und Auslagen für Entscheidungen über die Anerkennung von benannten Stellen und für Überprüfungsmaßnahmen nach Satz 4; Gebühren und Auslagen werden auch dann erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen worden ist. 6 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.

(2) 1 Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird. 2 Die benannten Stellen informieren die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen über die Zurückziehung der Bewertung.

(3) Für Konformitätsbewertungsstellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen nach Drittstaatenabkommen gilt Absatz 1 entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Kostenregelung




§ 16 Gebühren- und Auslagenregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:



(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen:

1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,

3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,

4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs. 3 gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Absatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erhebenden Gebühren näher zu bestimmen und dabei feste Sätze auch in Form von Gebühren nach Zeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,

2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren anzuordnen und

3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2 Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen. 3 Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.



(3) 1 Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben. 2 Zur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zugrunde zu legen.

(4) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Ermächtigung nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. 2 Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium der Finanzen.