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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.11.2010 aufgehoben
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§ 2 - Tierimpfstoff-Kostenverordnung (TierImpfStKostV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Geltung ab 21.05.1998; FNA: 7831-1-47-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 2



Die Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

 
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Zitierungen von § 2 Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TierImpfStKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierImpfStKostV
... dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden, soweit die jeweils zuständige Behörde die Erhebung der Kosten in ... dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit vor der Amtshandlung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß ...
Anlage TierImpfStKostV (zu § 2) Gebührenverzeichnis