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Tierimpfstoff-Kostenverordnung (TierImpfStKostV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Geltung ab 21.05.1998; FNA: 7831-1-47-6 Tierseuchenbekämpfung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) in Verbindung mit Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416) und in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft:


§ 1



Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, und das Paul-Ehrlich-Institut erheben nach dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) für

1.
die Entscheidung über die Zulassung der in § 1 Nr. 1 bis 8 der Tierimpfstoff-Verordnung genannten Mittel,

2.
die Entscheidung über die Freigabe von Chargen dieser Mittel oder die Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung und

3.
Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen nach dem Tierseuchengesetz.


§ 2



Die Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.


§ 3



(1) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf das Doppelte der in der Anlage genannten Sätze erhöht werden. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer Erhöhung der Gebühr nach Satz 1 zu rechnen ist.

(2) Die nach Nummer 1 bis 4 oder 6 der Anlage zu erhebenden Gebühren können

1.
auf Antrag des Kostenschuldners bis auf ein Viertel der Mindestsätze, wenn an dem Inverkehrbringen eines Mittels auf Grund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht oder der Antragsteller infolge Seltenheit der Anwendungsfälle einen diesen Kosten oder dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann,

2.
bis auf die Hälfte, wenn der mit der Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand und die Bedeutung, der wirtschaftliche Nutzen oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner dies rechtfertigen,

ermäßigt werden. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 kann von einer Erhebung der Gebühren ganz abgesehen werden, wenn der zu erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Entwicklungskosten besonders gering ist.

(3) Erfordert eine Amtshandlung nach Nummer 1.1, 1.3 oder 4.2.2.1 der Anlage einen außergewöhnlich geringen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf eine für diesen Aufwand angemessene Höhe ermäßigt werden.

(4) Werden für ein Mittel mehrere Änderungen nach Nummer 4 gleichzeitig beantragt, so ist für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz die volle Gebühr und für jede weitere Änderung die Hälfte der jeweils dafür vorgesehenen Gebühr, insgesamt jedoch nicht mehr als 5.000,- DM, zu erheben.

(5) Die Gebühr für die Entscheidung über die Freigabe einer Charge beträgt ein Viertel der in Nummer 2 der Anlage festgesetzten Gebühr, soweit Chargen

1.
aus einer Endzubereitung portionsweise abgefüllt werden und wenn deshalb ein geringerer Prüfungsaufwand entsteht,

2.
sich außer in der Chargenbezeichnung nur durch das Volumen der Endbehälter oder durch die Bezeichnung des Mittels unterscheiden und die erste Charge bereits freigegeben ist (Bezugscharge) oder gleichzeitig freigegeben wird.

Bei Impfstoffen mit mehr als einer Komponente wird nur die größte Kombination als Ausgangscharge für Bezugschargen angesehen.


§ 4



Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.


§ 5



(1) Für eine Amtshandlung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden, soweit die jeweils zuständige Behörde die Erhebung der Kosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.

(2) Für eine Amtshandlung bei Durchführung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist, oder bei Bearbeitung einer Änderungsanzeige für ein im gegenseitigen Anerkennungsverfahren zugelassenes Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 erhoben werden, soweit vor der Amtshandlung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.


§ 6



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Anlage (zu § 2) Gebührenverzeichnis



Gebühren-
Hummer
GebührentatbestandGebühr
DM
123
1.Entscheidungen über die Zulassung  
1.1Entscheidung über die Zulassung (§ 16 Tierimpfstoff-Verordnung,
auch im Falle des § 41 Tierimpfstoff-Verordnung)
 
1.1.1Monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline 15.000
1.1.2Impfstoffe mit zwei oder drei Komponenten 25.000
1.1.3Impfstoffe mit vier oder fünf Komponenten 30.000
1.1.4Impfstoffe mit mehr als fünf Komponenten 35.000
1.1.5Testallergene, außer Tuberkulin 3.000
1.1.6Testsera und Testantigene 5.000
1.2Zulassung aufgrund eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn
die Bundesrepublik Deutschland als betroffener Mitgliedstaat angegeben ist
8.000
1.3Durchführung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die
Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist
20.000
unbeschadet der
unter 1.1 auf-
geführten Gebühr
1.4Verlängerung der Zulassung (§ 19 Tierimpfstoff-Verordnung) 4.000
1.5Nachträgliche Anordnung einer Auflage oder Änderung einer Auflage
(§ 16 Abs. 5 Tierimpfstoff-Verordnung)
500 bis 2.000
2.Entscheidung über die Freigabe einer Charge (§ 23 Tierimpfstoff-Verordnung)  
2.1Monovalente Impfstoffe, Seren, Immunmodulatoren und Tuberkuline 1.500
2.2Impfstoffe mit zwei oder drei Komponenten 2.000
2.3Impfstoffe mit vier oder fünf Komponenten 2.500
2.4Impfstoffe mit mehr als fünf Komponenten 3.000
2.5Testallergene, außer Tuberkulin 300
2.6Testsera und Testantigene 600
2.7Erteilung von Chargenfreigaben auf der Grundlage der Prüfungen anderer
EG-Mitgliedstaaten
100
3.Entscheidung über die Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung
(§ 26 Tierimpfstoff-Verordnung)
100 bis 200 % der
jeweiligen Gebühr
nach Nummer 2
4.Prüfungen oder Untersuchungen für andere Amtshandlungen  
4.1Bearbeitung einer Änderungsanzeige (§ 18 Tierimpfstoff-Verordnung)  
4.1.1Änderung des Herstellungsverfahrens, des Prüfverfahrens und Verkürzung
der Wartezeit
500 bis zu der
bei der Zulassung
vorgesehenen
Höchstgebühr
4.1.2Verlängerung der Haltbarkeitsdauer 1.000
4.1.3Änderung der Dosierung, Art und Dauer der Anwendung, Gegenanzeigen,
Nebenwirkungen oder Wechselwirkungen mit anderen Mitteln oder Tier-
arzneimitteln, Änderung der Bezeichnung
500 bis 4.000
4.1.4Sonstige Änderungen 100
4.2Bearbeitung einer Änderungsanzeige für ein im gegenseitigen Anerkennungs-
verfahren zugelassenes Arzneimittel nach der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission vom 10. März 1995 über die Prüfung von Änderungen einer
Zulassung, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt
wurde (ABl. EG Nr. L 55 S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, die von einer
zuständiaen Behörde eines Mitgliedstaats erteilt wurde. bei einer Änderuna
 
4.2.1im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission, wenn
 
4.2.1.1die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist 3.000
4.2.1.2die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffener Mitgliedstaat ist 500
4.2.2im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 541/95
der Kommission, wenn
 
4.2.2.1die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist 13.500
4.2.2.2die Bundesrepublik Deutschland lediglich betroffener Mitgliedstaat ist 7.000
4.3Zweitschriften, Beglaubigungen, Zulassungs- und Chargenzertifikate 200 bis 700
5.Untersuchungen von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur Einfuhr
oder Ausfuhr bestimmt sind (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierSG)
 
5.1Nachweis von Antikörpern im Mikroneutralisationstest  
5.1.1für eine Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Virus 76
5.1.2für jede weitere Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Virus 52
5.1.3für eine Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Virus 60
5.1.4für jede weitere Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Virus 36
5.1.5gegen jedes weitere Virus im gleichen Testsystem pro Probe, zusätzlich zu
den Gebühren nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.4
9
5.1.6Auswertung eines Mikroneutralisationstests mittels Fluoreszenzverfahren,
Immunperoxidasefärbung oder ähnlicher Methoden, pro Probe, zusätzlich
zu den Gebühren nach den Nummern 5.1.1 bis 5.1.5
15
5.2Nachweis von Antikörpern im Plaquereduktionstest  
5.2.1für eine Probe gegen ein Virus 280
5.2.2für jede weitere Probe, gegen ein Virus 60
5.3Nachweis von Antikörpern in einem ELISA-System  
5.3.1für eine Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Antigen 56
5.3.2für jede weitere Probe, bei manueller Probenerfassung, gegen ein Antigen 32
5.3.3für eine Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Antigen 40
5.3.4für jede weitere Probe, bei automatischer Probenerfassung, gegen ein Antigen 16
5.3.5gegen jedes weitere Antigen im gleichen Testsystem, pro Probe, zusätzlich
zu den Gebühren nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.4
8
5.4Nachweis von Antikörpern oder Antigenen im Immunopräzipitationstest  
5.4.1für eine Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 65
5.4.2für jede weitere Probe, gegen ein Antigen oder gegen ein Antiserum 35
5.5Nachweis von Antikörpern im Hämagglutinations-Hemmtest  
5.5.1für eine Probe, gegen ein Antigen 65
5.5.2für eine Probe, gegen jedes weitere Antigen 50
5.5.3für jede weitere Probe, pro Antigen 8
5.6Virusnachweis in Einschicht-Zellkulturen 65
5.7Virusnachweis im Plaquetest  
5.7.1für eine Probe 175
5.7.2für jede weitere Probe 60
5.7.3MKS-Virusnachweis aus Samen, pro Charge 415
5.8Virusnachweis mittels Eikultur  
5.8.1für eine Probe 175
5.8.2für jede weitere Probe 120
5.9Zentrifugieren von Blutproben, pro Probe 4
5.10Pathogenitätsprüfung bei aviären Virusisolaten  
5.10.1Bestimmung des intracerebralen Pathogenitätsindexes an Eintagsküken 1.000
5.10.2Bestimmung des intravenösen Pathogenitätsindexes an 6-8 Wochen
alten Hühnern
2.000
5.11Spezifischer Nachweis einer Nukleinsäure  
5.11.1für eine Probe 175
5.11.2für jede weitere Probe 60
5.12Sonstige Untersuchungen und Laborleistungen 100 bis 3.000
6.Prüfungen oder Untersuchungen für andere als in Nummer 5 genannte
Amtshandlungen
200 bis 1.500