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§ 4 - Tierimpfstoff-Kostenverordnung (TierImpfStKostV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 941; aufgehoben durch § 5 V. v. 24.11.2010 BGBl. I S. 1637
Geltung ab 21.05.1998; FNA: 7831-1-47-6 Tierseuchenbekämpfung
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§ 4



Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

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Zitierungen von § 4 Tierimpfstoff-Kostenverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 TierImpfStKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierImpfStKostV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierImpfStKostV
... Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 erhoben werden, soweit die jeweils zuständige Behörde die Erhebung der Kosten in einem ...