(1) Für eine Amtshandlung, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§
2 bis 4 erhoben werden, soweit die jeweils zuständige Behörde die Erhebung der Kosten in einem unanfechtbaren Bescheid vorbehalten hat.
(2) Für eine Amtshandlung bei Durchführung eines Verfahrens der gegenseitigen Anerkennung, wenn die Bundesrepublik Deutschland als Referenzmitgliedstaat angegeben ist, oder bei Bearbeitung einer Änderungsanzeige für ein im gegenseitigen Anerkennungsverfahren zugelassenes Arzneimittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen worden ist, können Kosten nach Maßgabe der §§
2 und
3 erhoben werden, soweit vor der Amtshandlung unter Hinweis auf den bevorstehenden Erlaß dieser Verordnung eine Kostenentscheidung ausdrücklich vorbehalten ist.