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Änderung § 52k PAO vom 01.08.2022
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§ 52k PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 52k PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 52k Firma | (Text neue Fassung)§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung |
(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' enthalten. (2) 1 Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' nicht führen. 2 Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen. | (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt. (2) 1 Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. (3) 1 Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. 2 In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. |
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