Änderung § 52k PAO vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52k PAO, alle Änderungen durch Artikel 3 BRAORefG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 52k PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 52k PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52k Firma


(Text neue Fassung)

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung


vorherige Änderung

(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' enthalten.

(2) 1 Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' nicht führen. 2 Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.



(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2) 1 Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3) 1 Soweit Berufsausübungsgesellschaften
die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. 2 In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed