§ 79 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 79 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Einladung und Einberufungsfrist | |
(Text alte Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder öffentlich in den dazu von der Satzung bestimmten Blättern zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. | (Text neue Fassung) 1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. 2 Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 3 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 4 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden. |