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Änderung §§ 15 bis 16 PAO vom 01.09.2009
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§ 15 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | §§ 15 bis 16 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Anlage 2 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 15 Entscheidung über den Antrag | (Text neue Fassung)§§ 15 bis 16 (aufgehoben) |
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet der Präsident des Patentamts. (2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden. (3) Der Vorstand der Patentanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen. (4) Der Präsident des Patentamts kann annehmen, daß der Vorstand der Patentanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn dieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat. |
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