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Synopse aller Änderungen der PAO am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 1 des PABRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Patentanwalt
    § 1 Stellung des Patentanwalts in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Patentanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
    § 4 Auftreten vor den Gerichten
Zweiter Teil Die Zulassung des Patentanwalts
    Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft
       1. Allgemeine Voraussetzungen
          § 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts
          § 6 Technische Befähigung
          § 7 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 8 Prüfung
          § 9 Prüfungskommission
          § 10 Zulassung zur Prüfung
          § 11 Patentassessor
          § 12 Ausbildungs- und Prüfungsordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       2. Erteilung, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft
(Text neue Fassung)

       2. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft und ihr Erlöschen
          § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft
          § 14 Versagung der Zulassung zur Patentanwaltschaft
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 15 Entscheidung über den Antrag
          § 15a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren
          § 16 Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen


          § 15 (aufgehoben)
          § 15a (aufgehoben)
          § 16 (aufgehoben)
          § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 18 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Patentamts
          § 19 Urkunde über die Zulassung


          § 18 Zulassung
          § 19 Vereidigung
          § 20 Erlöschen der Zulassung
          § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
          § 22a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
          § 23 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf


          § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
          § 22a (aufgehoben)
          § 23 (aufgehoben)
          § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
vorherige Änderung nächste Änderung

       3. Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit
          § 25 Vereidigung des Patentanwalts


       3. Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
          § 25 (aufgehoben)
          § 26 Kanzlei

          § 27 Kanzleien in anderen Staaten
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 28 (aufgehoben)
          § 29 Eintragung in die Liste der Patentanwälte
          § 30 Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt
          § 31 Löschung in der Liste der Patentanwälte
          § 32 Veröffentlichung der Eintragungen



          § 28 Zustellungsbevollmächtigter
          § 29 Patentanwaltsverzeichnis
    Zweiter Abschnitt Allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 32a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen
    Dritter Abschnitt Das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen
       § 33 Form der Anträge
       § 34 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer
       § 35 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen des Präsidenten des Patentamts
       § 36 Verfahren vor dem Oberlandesgericht
       § 37 Entscheidung des Oberlandesgerichts
       § 38 Sofortige Beschwerde


       § 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       § 31 Sachliche Zuständigkeit
       § 32 Zustellung
       § 32a (aufgehoben)
       §
33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten
       § 35 (aufgehoben)
       § 36 (aufgehoben)
       § 37 (aufgehoben)
       § 38 (aufgehoben)
Dritter Teil Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 39 Allgemeine Berufspflicht
       § 39a Grundpflichten des Patentanwalts
       § 39b Werbung
       § 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 41 Versagung der Berufstätigkeit
       § 41a Patentanwälte in ständigen Dienstverhältnissen
       § 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst
       § 43 Pflicht zu Übernahme der Vertretung
       § 43a Vergütung
       § 43b Erfolgshonorar
       § 44 Handakten des Patentanwalts
       § 45 Berufshaftpflichtversicherung
       § 45a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
       § 45b (aufgehoben)
       § 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 47 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tod des Patentanwalts


       § 47 (aufgehoben)
       § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer
       § 50 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
       § 51 Einsicht in die Personalakten
       § 52 Ausbildung von Bewerbern für die Patentanwaltschaft
       § 52a Berufliche Zusammenarbeit
       § 52b Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften
       § 52c Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft, Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       § 52d Zulassungsvoraussetzungen
       § 52e Gesellschafter
       § 52f Geschäftsführung
       § 52g Zulassungsverfahren
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
       § 52i Kanzlei und Zweigniederlassung


       § 52h Erlöschen der Zulassung
       § 52i Kanzlei
       § 52j Berufshaftpflichtversicherung
       § 52k Firma
       § 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht
Vierter Teil Die Patentanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 53 Zusammensetzung, Rechtsstellung und Sitz der Patentanwaltskammer
       § 54 Aufgaben der Patentanwaltskammer
       § 55 Organe
       § 56 Satzung
       § 57 Staatsaufsicht
    Zweiter Abschnitt Die Organe der Patentanwaltskammer
       1. Der Vorstand
          § 58 Zusammensetzung des Vorstands
          § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 60 Ausschluß von der Wählbarkeit
          § 61 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 62 Wahlperiode
          § 63 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds
          § 64 Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters
          § 65 Sitzungen des Vorstands
          § 66 Beschlußfähigkeit des Vorstands
          § 67 Beschlüsse des Vorstands
          § 68 Abteilungen des Vorstands
          § 69 Aufgaben des Vorstands
          § 70 Rügerecht des Vorstands
          § 70a Antrag auf Entscheidung des Landgerichts
          § 71 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit
          § 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
          § 73 Aufgaben des Präsidenten
          § 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 75 Aufgaben des Schriftführers
          § 76 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 77 Einziehung rückständiger Beiträge
       2. Die Versammlung der Kammer
          § 78 Einberufung der Versammlung der Kammer
          § 79 Einladung und Einberufungsfrist
          § 80 Ankündigung der Tagesordnung
          § 81 Wahlen und Beschlüsse der Versammlung der Kammer
          § 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer
          § 82a Prüfung von Beschlüssen der Versammlung der Kammer durch die Aufsichtsbehörde
vorherige Änderung nächste Änderung

    Dritter Abschnitt Die Nichtigkeit von Wahlen und Beschlüssen
       § 83 Voraussetzungen der Nichtigkeit
       § 84 Verfahren
Fünfter Teil Die Gerichte in Patentanwaltssachen


    Dritter Abschnitt (aufgehoben)
       § 83 (aufgehoben)
       § 84 (aufgehoben)
Fünfter Teil Die Gerichte in Patentanwaltssachen und das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
       § 85 Kammer für Patentanwaltssachen
       § 86 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht
       § 87 Patentanwaltliche Mitglieder
       § 88 Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 89 Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds


       § 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds
    Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
       § 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof
       § 91 Patentanwälte als Beisitzer
       § 92 Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 93 Enthebung vom Amt des Beisitzers


       § 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers
       § 94 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    Dritter Abschnitt Das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 94c Klagegegner und Vertretung
       § 94d Berufung
       § 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
Sechster Teil Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 95 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen
    § 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 97a Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften
Siebenter Teil Das berufsgerichtliche Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 98 Vorschriften für das Verfahren
       § 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts
       § 100 Verteidigung
       § 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
       § 102 Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
       § 102a Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu dem Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
       § 102b Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme
       § 103a Anderweitige Ahndung
    Zweiter Abschnitt Das Verfahren im ersten Rechtszug
       1. Allgemeine Vorschriften
          § 104 Zuständigkeit
          § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 105a (aufgehoben)
       2. Die Einleitung des Verfahrens
          § 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          § 107 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 108 Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 109 bis 114 (aufgehoben)
          § 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 116 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
          § 117 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 118 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       3. Die Hauptverhandlung
          § 119 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts
          § 120 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 121 Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter
          § 122 Verlesen von Protokollen
          § 123 Entscheidung
    Dritter Abschnitt Die Rechtsmittel
       § 124 Beschwerde
       § 125 Berufung
       § 126 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
       § 127 Revision
       § 128 Einlegung der Revision und Verfahren
       § 129 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Die Sicherung von Beweisen
       § 130 Anordnung der Beweissicherung
       § 131 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Das Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 132 Voraussetzung des Verbots
       § 133 Mündliche Verhandlung
       § 134 Abstimmung über das Verbot
       § 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung
       § 136 Zustellung des Beschlusses
       § 137 Wirkungen des Verbots
       § 138 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 139 Beschwerde
       § 140 Außerkrafttreten des Verbots
       § 141 Aufhebung des Verbots
       § 142 Mitteilung des Verbots
       § 143 Bestellung eines Vertreters
    Sechster Abschnitt Die Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen und Kosten. Die Tilgung
       § 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen
       § 144a Tilgung
Achter Teil Die Kosten in Patentanwaltssachen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Erster Abschnitt Verwaltungskosten
       § 145 Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
       § 146 Gebühren für die Bestellung eines Vertreters
       § 147 Erhebung von Gebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge


    Erster Abschnitt Die Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
       § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Die Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
       § 146 Gerichtskosten
       § 147 Streitwert
    Dritter Abschnitt Die Kosten in dem berufsgerichtlichen Verfahren und in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge
       § 148 Gerichtskosten
       § 149 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
       § 150 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 150a Kostenpflicht in dem Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds oder über die Rüge
       § 151 Haftung der Patentanwaltskammer
vorherige Änderung nächste Änderung

    Dritter Abschnitt Die Kosten des Verfahrens bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und über Wahlen und Beschlüsse
       § 152 Anwendung der Kostenordnung
       § 153 Kostenpflicht des Antragstellers und der Patentanwaltskammer
       § 154 Gebühr für das Verfahren


       § 152 (aufgehoben)
       § 153 (aufgehoben)
       § 154 (aufgehoben)
Neunter Teil Berufsangehörige aus anderen Staaten
    § 154a Niederlassung
    § 154b Verfahren, berufliche Stellung
Zehnter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
    § 155 Beratung und Vertretung von Dritten
    § 156 Auftreten vor den Gerichten
vorherige Änderung nächste Änderung

Elfter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    Erster Abschnitt Übergangsvorschriften
       1. Allgemeine Übergangsvorschriften
         
§ 157 Prüfungen nach bisherigem Recht
          § 158 Ausbildung und Prüfung
          § 159 Fortgeltung der Liste der Patentanwälte
          § 160
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
          § 161 (aufgehoben)
          §§ 162 - 191 (aufgehoben)
          § 163 Unbeachtliche Verurteilungen
          § 164 Zulassung in besonderen Fällen
          § 165 Befreiung von der Residenzpflicht
          § 166 Vertretungsrecht in besonderen Fällen
          §§ 167 bis 170 (aufgehoben)
       2. Erleichterte Zulassung zur Patentanwaltsprüfung
          § 171 Inhaber von Erlaubnisscheinen
          § 172
Patentsachbearbeiter
          § 173 (aufgehoben)
          § 174 Befähigung für den Beruf des Patentanwalts
          § 175
Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
          § 176 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
       3. Übergangsbestimmungen für die sonstige Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 177 Fortgeltung und übergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen
          § 178 Vertretung von Ausländern durch
Inhaber von Erlaubnisscheinen
          § 179 Verbot der Werbung
          § 180 Aufsicht des Präsidenten des Patentamts
          § 181 Entziehung des Erlaubnisscheins
          § 182 Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
          § 183 Ordnungswidrigkeit
    Zweiter Abschnitt Schlußvorschriften
      
§ 184 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz
       § 185 Verfahren bei Zustellungen
       § 186 (aufgehoben)
      
§§ 187 und 188 (aufgehoben)
       § 189 Übergangsvorschrift
       § 190 (aufgehoben)
       § 191 Inkrafttreten
      
Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis


Elfter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag
    § 158 Patentsachbearbeiter
    § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt
    § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen
    § 161 Übergangsregelungen
    §§ 162 - 191 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Recht zur Beratung und Vertretung


(1) Der Patentanwalt ist nach Maßgabe dieses Gesetzes unabhängiger Berater und Vertreter.

(2) Der Patentanwalt hat die berufliche Aufgabe,

1. in Angelegenheiten der Erlangung, Aufrechterhaltung, Verteidigung und Anfechtung eines Patents, eines ergänzenden Schutzzertifikats, eines Gebrauchsmusters, eines Geschmacksmusters, des Schutzes einer Topographie, einer Marke oder eines anderen nach dem Markengesetz geschützten Kennzeichens (gewerbliche Schutzrechte) oder eines Sortenschutzrechts andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten;

2. in Angelegenheiten, die zum Geschäftskreis des Patentamts und des Patentgerichts gehören, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht zu vertreten;

3. in Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit oder Zurücknahme des Patents oder ergänzenden Schutzzertifikats oder wegen Erteilung einer Zwangslizenz andere vor dem Bundesgerichtshof zu vertreten;

4. in Angelegenheiten des Sortenschutzes andere vor dem Bundessortenamt zu vertreten.

(3) Der Patentanwalt ist ferner befugt,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage unmittelbar zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;



1. in Angelegenheiten, für die eine Frage von Bedeutung ist, die ein gewerbliches Schutzrecht, ein Datenverarbeitungsprogramm, eine nicht geschützte Erfindung oder eine sonstige die Technik bereichernde Leistung, ein Sortenschutzrecht oder eine nicht geschützte, den Pflanzenbau bereichernde Leistung auf dem Gebiet der Pflanzenzüchtung betrifft oder für die eine mit einer solchen Frage zusammenhängende Rechtsfrage von Bedeutung ist, andere zu beraten und Dritten gegenüber zu vertreten, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 1 nicht vorliegen;

2. bei der Verlängerung der Schutzfrist eines Geschmacksmusters andere vor den Amtsgerichten zu vertreten;

3. in den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten andere vor Schiedsgerichten und vor anderen als den in Absatz 2 bezeichneten Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(4) Jedermann hat das Recht, sich von einem Patentanwalt seiner Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.

(5) Das Recht der Rechtsanwälte zur Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung) bleibt unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Entscheidung über den Antrag




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft entscheidet der Präsident des Patentamts.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Versagungsgründen, die in der Person des Bewerbers vorliegen können, gleichzeitig Stellung genommen werden.

(3) Der Vorstand der Patentanwaltskammer soll das Gutachten unverzüglich erstatten. Kann er das Gutachten nicht innerhalb von zwei Monaten vorlegen, so hat er dem Präsidenten des Patentamts die Hinderungsgründe rechtzeitig mitzuteilen.

(4) Der Präsident des Patentamts kann annehmen, daß der Vorstand der Patentanwaltskammer Versagungsgründe nicht vorzubringen habe, wenn dieser innerhalb von zwei Monaten weder das Gutachten erstattet noch Hinderungsgründe mitgeteilt hat.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15a Ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren




§ 15a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nr. 7 erforderlich ist, gibt der Präsident des Patentamts dem Bewerber auf, innerhalb einer von ihm zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von dem Präsidenten des Patentamts bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muß auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen.

(2) Verfügungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und dem Bewerber zuzustellen. Gegen sie kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung des Präsidenten des Patentamts nicht nach, gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Ablehnendes Gutachten der Patentanwaltskammer in bestimmten Fällen




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, daß bei dem Bewerber ein Grund vorliege, aus dem die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach den Nummern 5 bis 9 des § 14 zu versagen sei, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft aus und stellt dem Bewerber eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu. Der Präsident des Patentamts kann jedoch über den Antrag entscheiden, wenn er bereits aus einem der in Satz 1 nicht angeführten Versagungsgründe abzulehnen ist.

(2) Der Bewerber kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Gutachtens bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Stellt der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht, so gilt sein Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als zurückgenommen.

(4) Stellt das Gericht auf einen Antrag nach Absatz 2 rechtskräftig fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt, so hat der Präsident des Patentamts über den Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Stellt das Gericht fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt, so gilt der Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft als abgelehnt, sobald die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Patentamts




§ 18 Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bescheid, durch den der Präsident des Patentamts die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Bewerber zuzustellen.

(2) Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(3) Hat der Präsident des Patentamts einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.



(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn der Bewerber vereidigt ist (§ 19) und den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Bewerber Mitglied der Patentanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' ausgeübt werden.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Urkunde über die Zulassung




§ 19 Vereidigung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Bewerber erhält über die Zulassung zur Patentanwaltschaft eine von dem Präsidenten des Patentamts ausgefertigte Urkunde.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde. Die Aushändigung der Urkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

(3) Wer zugelassen ist, führt
die Bezeichnung "Patentanwalt" oder "Patentanwältin".



(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Patentanwaltskammer zu leisten: 'Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann
der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: 'Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen.'

(5) Leistet
eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Patentanwalts' die Wörter 'einer Patentanwältin'.

(6) 1 Über
die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Patentanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.

§ 20 Erlöschen der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist.



Die Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.



(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,

1. wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

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4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat;



4. wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5. wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;

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6. wenn der Patentanwalt nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Zulassung die Voraussetzungen für seine Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt hat; die Frist kann in Härtefällen verlängert werden;

7. wenn der Patentanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 befreit worden ist;



6. (aufgehoben)

7. (aufgehoben)

8. wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

9. wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

10. wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält.

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(3) Von der Rücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.



(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt

1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1);

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung
nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von
der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt oder

4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die
Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 22 Widerruf der Zulassung wegen Nichtbestellung eines Zustellungsbevollmächtigten




§ 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


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Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt, der von der Befreiung nach § 165 Gebrauch gemacht hat, nicht binnen drei Monaten nach der Eintragung in die Liste der Patentanwälte oder dem Wegfall des bisherigen Zustellungsbevollmächtigten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt hat.



(1) 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 3 Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) 1 Anordnungen
nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte geltend gemacht werden. 3 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund
nicht innerhalb der von der Patentanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Der Betroffene ist auf die Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.

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§ 22a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren




§ 22a (aufgehoben)


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In Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 sind § 15a Abs. 1 und 2 sowie § 23 Abs. 6 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von dem Präsidenten des Patentamts gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, daß der Patentanwalt aus einem Grund des § 21 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.



 
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§ 23 Verfahren bei Rücknahme oder Widerruf




§ 23 (aufgehoben)


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(1) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt.

(2) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Ist der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage, bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896 bis 1908i des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Zum Betreuer soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

(4) Die Rücknahme- oder Widerrufsverfügung ist mit Gründen zu versehen. Sie ist dem Patentanwalt zuzustellen und dem Vorstand der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(5) Gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Verfügung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.

(6) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat aufschiebende Wirkung. Sie entfällt, wenn der Präsident des Patentamts im überwiegenden öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung seiner Verfügung besonders anordnet. Im Falle des § 21 Abs. 2 Nr. 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist schriftlich zu begründen. Auf Antrag des Patentanwalts kann das Oberlandesgericht, in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung, die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie kann vom Oberlandesgericht jederzeit aufgehoben werden.

(7) Ist die sofortige Vollziehung angeordnet, sind § 137 Abs. 2, 4 und 5, § 138 Abs. 2, § 142 Abs. 2 und § 143 entsprechend anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


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(1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Der Präsident des Patentamts kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(3) Der Präsident des Patentamts kann eine Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.



(1) 1 Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

(2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen.

(3) Die Patentanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden.

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§ 25 Vereidigung des Patentanwalts




§ 25 (aufgehoben)


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(1) Alsbald nach der Zulassung hat der Patentanwalt vor dem Präsidenten des Patentamts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Patentanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."

Wird der Eid von einer Patentanwältin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Patentanwalts" die Wörter "einer Patentanwältin".

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Bei der Eidesleistung soll der Schwörende die rechte Hand erheben.

(4) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle des Eides andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Patentanwalt, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(5) Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Patentanwalt und dem Präsidenten des Patentamts zu unterschreiben. Es ist zu den Personalakten des Patentanwalts zu nehmen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Kanzlei


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Der Patentanwalt muß im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten.



(1) Der Patentanwalt muss im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Kanzlei einrichten und unterhalten.

(2) Verlegt der Patentanwalt seine Kanzlei oder errichtet er eine Zweigstelle, hat er dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt von der Pflicht des Absatzes 1 befreien. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 27 Kanzleien in anderen Staaten


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(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält. Der Präsident des Patentamts befreit einen solchen Patentanwalt von der Pflicht des § 26, wenn er für Gerichte und Parteien ohne Behinderung erreichbar ist.

(2) Der Präsident des Patentamts befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Der Vorstand der Patentanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei und seines Wohnsitzes in einem anderen Staat sowie deren Änderung dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

(4) Der Bescheid, durch den ein Antrag auf Befreiung abgelehnt, eine Befreiung unter Auflagen erteilt oder eine Befreiung widerrufen wird, ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Patentanwalt zuzustellen. Gegen den Bescheid kann der Patentanwalt innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. § 18 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.




(1) Den Vorschriften dieses Abschnitts steht nicht entgegen, daß der Patentanwalt auch in anderen Staaten Kanzleien einrichtet oder unterhält.

(2) 1 Die Patentanwaltskammer befreit einen Patentanwalt, der seine Kanzlei ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 26, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. 2 Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(3) Der Patentanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Patentanwaltskammer mitzuteilen.

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§ 28 (aufgehoben)




§ 28 Zustellungsbevollmächtigter


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(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden.

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 29 Eintragung in die Liste der Patentanwälte




§ 29 Patentanwaltsverzeichnis


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(1) Bei dem Patentamt wird eine Liste der Patentanwälte geführt.

(2) Der Patentanwalt wird
in die Liste eingetragen, nachdem er vereidigt ist (§ 25), seinen Wohnsitz angezeigt und eine Kanzlei eingerichtet hat (§ 26). Ist der Patentanwalt von den Pflichten des § 26 befreit (§ 165), so wird er eingetragen, sobald er vereidigt ist.

(3) In der Liste sind Zeitpunkt der Zulassung und der Vereidigung, der Wohnsitz und die Kanzlei des Patentanwalts sowie eine Erlaubnis, eine Zweigstelle einzurichten, zu vermerken. Eine Befreiung von der Kanzleipflicht wird vermerkt.

(4) Der Patentanwalt erhält über seine Eintragung in die Liste eine Bescheinigung.

(5) Verlegt der Patentanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei, so hat er dies dem Präsidenten des Patentamts zur Eintragung in die Liste unverzüglich anzuzeigen.



(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.

(2) Die Eintragung in das Verzeichnis erfolgt,
sobald die Urkunde über die Zulassung ausgehändigt ist.

(3) In das Verzeichnis sind der Familienname, die Vornamen, der Zeitpunkt der Zulassung, die Kanzleianschrift und die Telekommunikationsdaten, die der Patentanwalt mitgeteilt hat, in den Fällen des § 26 Absatz 3 oder des § 27 Absatz 2 der Inhalt der Befreiung, die Anschrift von Zweigstellen sowie bestehende Berufs- und Vertretungsverbote einzutragen. Ist bei einem Berufs- oder Vertretungsverbot ein Vertreter bestellt, so ist die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vornamen des Vertreters einzutragen.

(4) Die Eintragung in das Verzeichnis wird gelöscht, sobald die Zulassung erloschen ist.

(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt die Einzelheiten der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 30 Aufnahme der Tätigkeit als Patentanwalt




§ 30 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes


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(1) Mit der Eintragung in die Liste der Patentanwälte beginnt die Befugnis, die Tätigkeit des Patentanwalts auszuüben.

(2) Die rechtliche Wirksamkeit von Handlungen, die der Patentanwalt vorher vorgenommen hat, wird hierdurch nicht berührt.




Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz.

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§ 31 Löschung in der Liste der Patentanwälte




§ 31 Sachliche Zuständigkeit


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(1) Der Patentanwalt wird in der Liste der Patentanwälte, außer im Falle des Todes, gelöscht,

1. wenn
die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);

2. wenn
die Zulassung zur Patentanwaltschaft zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 21 bis 23).

(2) Rechtshandlungen, die der Patentanwalt vor der Löschung noch vorgenommen hat, sind nicht deshalb unwirksam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Tätigkeit als Patentanwalt nicht mehr ausüben durfte. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Patentanwalt gegenüber noch vorgenommen worden sind.




Für die Ausführung dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ist die Patentanwaltskammer zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

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§ 32 Veröffentlichung der Eintragungen




§ 32 Zustellung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Eintragungen und die Löschungen in der Liste der Patentanwälte werden von dem Präsidenten des Patentamts im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekanntgemacht.



Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

(heute geltende Fassung) 
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§ 32a Untersuchungsgrundsatz, Mitwirkungspflicht, Übermittlung personenbezogener Informationen




§ 32a (aufgehoben)


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(1) Der Präsident des Patentamts ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Er bedient sich der Beweismittel, die er nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

(2) Der am Verfahren beteiligte Bewerber oder Patentanwalt soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären. Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn der Präsident des Patentamts infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann. Der Bewerber oder Patentanwalt ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) Gerichte und Behörden dürfen personenbezogene Informationen, die für die Rücknahme oder für den Widerruf einer Erlaubnis, Befreiung oder der Zulassung eines Patentanwalts oder zur Einleitung eines rüge- oder berufsgerichtlichen Verfahrens aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen. Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; der Präsident des Patentamts darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihm übermittelt worden sind.



 
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§ 33 Form der Anträge




§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzureichen.



Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 34 Antrag bei einem ablehnenden Gutachten der Patentanwaltskammer




§ 34 Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 16) gegen die Patentanwaltskammer zu richten.

(2) Der Antragsteller muß das Gutachten, gegen das er sich wendet, bezeichnen. Der Antrag geht dahin festzustellen, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) An dem Verfahren kann sich
der Präsident des Patentamts beteiligen.



(1) Die Patentanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.

(2) Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Daten, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer, die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder zur Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist, der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle. Die Übermittlung unterbleibt, soweit

1. durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen
des Betroffenen beeinträchtigt würden und das Informationsinteresse der Patentanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle das Interesse des Betroffenen am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder

2. besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30
der Abgabenordnung zum Zwecke der Vorbereitung des Widerrufs der Zulassung wegen Vermögensverfalls übermittelt werden; die Patentanwaltskammer darf die Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.

(3) Ist ein Patentanwalt Mitglied einer Berufskammer eines anderen freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes, darf die Patentanwaltskammer personenbezogene Daten über den Patentanwalt an die zuständige Berufskammer übermitteln, soweit die Kenntnis der Information aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung der Aufgaben der anderen Berufskammer im Zusammenhang mit der Zulassung zum Beruf oder der Einleitung eines Rügeverfahrens oder berufsgerichtlichen Verfahrens erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 35 Antrag bei Bescheiden und Verfügungen des Präsidenten des Patentamts




§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts ist gegen den Präsidenten des Patentamts zu richten. Das gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, daß der Präsident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat.

(2) Der Antragsteller muß den Bescheid oder die Verfügung, gegen die er sich wendet, bezeichnen. Er muß ferner angeben, inwieweit der angefochtene Bescheid oder die angefochtene Verfügung aufgehoben und zu welcher Amtshandlung der Präsident des Patentamts verpflichtet werden soll. Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung darauf gestützt, daß der Präsident des Patentamts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat, so ist die beantragte Amtshandlung zu bezeichnen. Die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Soweit der Präsident des Patentamts ermächtigt ist, nach seinem Ermessen zu befinden, kann der Antrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei.



 
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§ 36 Verfahren vor dem Oberlandesgericht




§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Antragsgegner mit und fordert ihn auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist zu äußern. Auch wenn die Patentanwaltskammer nicht der Antragsgegner ist, wird ihr der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; der Termin der mündlichen Verhandlung ist ihr mitzuteilen. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstandes der Patentanwaltskammer teilt das Oberlandesgericht auch dem Präsidenten des Patentamts mit.

(2) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Einer solchen bedarf es nicht, wenn die Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten.

(3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Vertretern des Bundesministeriums der Justiz, Vertretern des Patentamts und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstands der Patentanwaltskammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet. Das Oberlandesgericht kann nach Anhörung der Beteiligten auch andere Personen als Zuhörer zulassen. Auf Verlangen des Antragstellers muß, auf Antrag eines anderen Beteiligten kann die Öffentlichkeit hergestellt werden; in diesem Fall sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit anzuwenden.

(4) Auf das Verfahren sind im übrigen die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.



 
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§ 37 Entscheidung des Oberlandesgerichts




§ 37 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist. Zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

(2) Hält das Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei einem ablehnenden Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer (§ 34) für begründet, so stellt es fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Weist es den Antrag als unbegründet zurück, so stellt es zugleich fest, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund vorliegt.

(3) Hält das Oberlandesgericht den Antrag, durch den ein Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts angefochten wird (§ 35), für begründet, so hebt es den Bescheid oder die Verfügung auf. Richtet sich der Antrag gegen einen ablehnenden Bescheid und ist die Sache zur Entscheidung reif, so spricht das Oberlandesgericht zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen; ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, so spricht es zugleich die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Oberlandesgericht den Antragsteller dadurch für beschwert, daß der Präsident des Patentamts ihm ohne zureichenden Grund einen Bescheid nicht erteilt hat, so spricht es die Verpflichtung des Präsidenten des Patentamts aus, ihn zu bescheiden.

(5) Das Oberlandesgericht stellt einen Beschluß, der über einen Antrag nach § 34 ergangen ist, dem Präsidenten des Patentamts auch dann zu, wenn er sich an dem Verfahren nicht beteiligt hat.



 
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§ 38 Sofortige Beschwerde




§ 38 (aufgehoben)


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(1) Dem Antragsteller steht gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht sein Begehren auf

1. Zulassung zur Prüfung,

2. Feststellung, daß der in dem Gutachten des Vorstands der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt,

3. Zulassung zur Patentanwaltschaft oder

4. Aufhebung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft

zurückgewiesen hat.

(2) Dem Präsidenten des Patentamts steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht in den Fällen des Absatzes 1 einen Bescheid oder eine Verfügung des Präsidenten des Patentamts aufgehoben hat. Er kann ferner die sofortige Beschwerde selbständig erheben, wenn das Oberlandesgericht über einen Antrag nach § 34 entschieden hat, auch wenn er sich an dem Verfahren des ersten Rechtszuges nicht beteiligt hat.

(3) Der Patentanwaltskammer steht die sofortige Beschwerde zu, wenn das Oberlandesgericht auf einen Antrag nach § 34 festgestellt hat, daß der von dem Vorstand der Patentanwaltskammer angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt.

(4) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung.

(5) Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof. Er entscheidet auch über Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 23 Abs. 6.

(6) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof ist § 36 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 42 Patentanwälte im öffentlichen Dienst


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(1) Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Der Präsident des Patentamts kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann der Präsident des Patentamts ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

(3) Vor der Entscheidung über Anträge nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.




(1) 1 Patentanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Patentanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2 Die Patentanwaltskammer kann jedoch dem Patentanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Patentanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Patentanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Patentanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.

§ 45 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Der Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Patentanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Patentanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Patentanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1. für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,

3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,

4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Patentanwalts vor außereuropäischen Gerichten,

5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Sozien des Patentanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

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(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, dem Präsidenten des Deutschen Patentamts und der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist der Präsident des Deutschen Patentamts.



(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der Patentanwaltskammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Patentanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Patentanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Patentanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Patentanwaltskammer.

(8) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der Patentanwaltskammer die Mindestversicherungssumme anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

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(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.



(9) Erfolgt die Zulassung zur Patentanwaltschaft auf Grund bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft, gilt § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 46 Bestellung eines allgemeinen Vertreters


(1) Der Patentanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1. wenn er länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

2. wenn er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

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(2) Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung die Dauer eines Monats nicht überschreitet und wenn sie von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. In anderen Fällen wird der Vertreter auf Antrag des Patentanwalts von dem Präsidenten des Patentamts bestellt.

(3) Der Präsident des Patentamts kann dem Patentanwalt auf seinen Antrag von vornherein für alle Behinderungsfälle einen Vertreter bestellen. Die Bestellung kann für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren erfolgen. Vor
der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

(4) Der Präsident des Patentamts soll die Vertretung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übertragen. Er kann auch einen Patentassessor oder einen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter bestellen. § 14 gilt entsprechend.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Präsident des Patentamts den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 2 zu beantragen. Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 2 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit der Ablehnung entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer.

(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 dem Präsidenten des Patentamts anzuzeigen.



(2) 1 Der Patentanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übernommen wird. 2 Ein Vertreter kann auch von vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. 3 In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer bestellt werden.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 Die Patentanwaltskammer soll die Vertretung einem Patentanwalt oder Rechtsanwalt übertragen. 2 Sie kann auch einen Patentassessor oder einen Bewerber, der seit mindestens achtzehn Monaten in der Ausbildung tätig ist, zum Vertreter bestellen. 3 § 14 gilt entsprechend.

(5) 1 In den Fällen des Absatzes 1 kann die Patentanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Patentanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. 2 Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Patentanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3 Der Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

(6) Der Patentanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die patentanwaltlichen Befugnisse des Patentanwalts zu, den er vertritt.

(8) Die Bestellung kann widerrufen werden.

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(9) Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.



(9) 1 Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 2 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) 1 Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der patentanwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4 Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Patentanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6 Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 47 Rechtshandlungen des Vertreters nach dem Tod des Patentanwalts




§ 47 (aufgehoben)


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Ist ein Patentanwalt, für den ein Vertreter bestellt ist, gestorben, so sind Rechtshandlungen, die der Vertreter vor der Löschung des Patentanwalts in der Liste der Patentanwälte (§ 31) noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil der Patentanwalt zur Zeit der Bestellung des Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Handlung nicht mehr gelebt hat. Das gleiche gilt für Rechtshandlungen, die vor der Löschung dem Vertreter gegenüber vorgenommen worden sind.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


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(1) Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann der Präsident des Patentamts einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. § 14 gilt entsprechend. Vor der Bestellung ist der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 46 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.



(1) 1 Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 § 14 gilt entsprechend. 3 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 4 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3 Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. 4 Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) 1 § 46 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist.



(5) Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.

§ 49 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,



(1) 1 In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Patentanwalt dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben, sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder bei dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. 2 Das gilt nicht, wenn und soweit der Patentanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. 3 Der Patentanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) 1 In Vermittlungsverfahren der Patentanwaltskammer hat der Patentanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Patentanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. 2 Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.

(3) 1
Der Patentanwalt hat dem Vorstand der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen,

1. daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,

2. daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,

3. daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 42 Abs. 2 bekleidet.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.



2 Dem Vorstand der Patentanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52g Zulassungsverfahren


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(1) Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft entscheidet der Präsident des Patentamts. Dem Antrag ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) Vor der Entscheidung holt der Präsident des Patentamts von dem Vorstand der Patentanwaltskammer ein Gutachten ein. In dem Gutachten soll zu allen Zulassungsvoraussetzungen des § 52d gleichzeitig Stellung genommen werden. § 15 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Erstattet der Vorstand der Patentanwaltskammer das Gutachten dahin, daß die Antragstellerin die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, so setzt der Präsident des Patentamts die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft aus und stellt der Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des Gutachtens zu.

(4)
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(5)
Auf das Zulassungsverfahren sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.



(1) Dem Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags beizufügen.

(2) 1 Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder Vertretungsberechtigten im Sinne des § 52f ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist. 2 Über den Antrag auf Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses der in Satz 1 genannten Verfahren abzulehnen ist.

(3)
Auf das Zulassungsverfahren ist § 18 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

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§ 52h Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung




§ 52h Erlöschen der Zulassung


(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

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(2) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft kann nach Anhörung des Vorstandes der Patentanwaltskammer abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von dem Präsidenten des Patentamts zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.



(2) 1 Die Zulassung ist für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2 § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Patentanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 52c, 52e, 52f, 52i und 52j erfüllt, es sei denn, daß die Patentanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Patentanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Bei Fortfall von in § 52e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung dem Präsidenten des Patentamts gegenüber schriftlich verzichtet hat;



1. die Patentanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Patentanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung wird von dem Präsidenten des Patentamts verfügt. § 23 Abs. 2, 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.

(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 48 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 46 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 52i Kanzlei und Zweigniederlassung




§ 52i Kanzlei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. § 27 bleibt unberührt.

(2) Auf Zweigniederlassungen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.




1 Die Patentanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Patentanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. 2 Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, ist dies der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. 3 § 27 bleibt unberührt.

§ 52k Firma


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' nicht führen. Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.



(1) Die Firma der Gesellschaft muss die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' enthalten.

(2) 1 Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' nicht führen. 2 Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung 'Patentanwaltsgesellschaft' bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen dem Präsidenten des Patentamts und der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten und Dritten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 49 und 50 bis 52.



(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen.

(2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 49 bis 52 und der Dritte Abschnitt des Fünften Teils.

(3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.



§ 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit


Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist,

2. das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat
und

3.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.



1. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 69 Aufgaben des Vorstands


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.



(1) Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen auch die der Patentanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Er hat die Belange des Berufsstands zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln;



2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

5. Patentanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern der Kammer und des Senats für Patentanwaltssachen (§ 87) und für die Berufung zu Beisitzern (§ 91) vorzuschlagen;

6. der Versammlung der Kammer über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

7. Gutachten zu erstatten, die das Bundesministerium der Justiz, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde anfordert;

8. bei der Ausbildung der Bewerber für die Patentanwaltschaft mitzuwirken, Studiengänge zur Ausbildung von Bewerbern im allgemeinen Recht mit Universitäten abzustimmen und für die erforderliche Zahl von Ausbildungsplätzen bei den Patentanwälten Sorge zu tragen;

9. die patentanwaltlichen Mitglieder der Prüfungskommission (§ 9) vorzuschlagen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.



(3) In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. § 71 bleibt unberührt. Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4)
Der Vorstand kann die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen.

(5) Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Patentanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse


(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an. Der Präsident des Patentamts macht das Ergebnis der Wahlen auf Kosten der Patentanwaltskammer im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.



(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an. Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihre Kosten im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 77 Einziehung rückständiger Beiträge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Rückständige Beiträge werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.



(1) Rückständige Beiträge, Umlagen, Gebühren und Auslagen werden auf Grund der von dem Schatzmeister ausgestellten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Zahlungsaufforderung nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.

(2) Die Zwangsvollstreckung darf erst zwei Wochen nach Zustellung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung beginnen.

(3) Auf Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden. Für Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden, ist entsprechend dem Wert des Streitgegenstands das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 82 Aufgaben der Versammlung der Kammer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.



(1) 1 Die Versammlung der Kammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat berufliche Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Patentanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Versammlung der Kammer obliegt insbesondere,

1. die Berufsordnung (§ 52b Abs. 1) und die Satzung zu beschließen;

2. den Vorstand zu wählen;

3. die Ausbildung der Bewerber und die berufliche Fortbildung der Patentanwälte zu fördern;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen und Verwaltungsgebühren zu bestimmen;



4. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

5. Unterstützungseinrichtungen für Patentanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

6. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

7. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstands aufzustellen;

8. die Abrechnung des Vorstands über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.

(3) Die Versammlung der Kammer gibt sich eine Geschäftsordnung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 83 Voraussetzungen der Nichtigkeit




§ 83 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wahlen oder Beschlüsse des Vorstands oder der Versammlung der Kammer kann das Oberlandesgericht auf Antrag des Präsidenten des Patentamts für ungültig oder nichtig erklären, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Den Antrag kann auch ein Mitglied der Kammer stellen, hinsichtlich eines Beschlusses jedoch nur dann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 84 Verfahren




§ 84 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären, ist schriftlich zu stellen und gegen die Patentanwaltskammer zu richten. Ist der Präsident der Kammer oder ein anderes Mitglied des Vorstands der Antragsteller, so wird die Kammer durch ein Mitglied vertreten, das der Präsident des Patentamts auf Ersuchen des Gerichts aus den Mitgliedern der Kammer besonders bestellt.

(2) In dem Antrag sind die Gründe anzugeben, aus denen die Wahl für ungültig oder der Beschluß für nichtig zu erklären sei. Die Beweismittel sollen im einzelnen angeführt werden.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder der Beschlußfassung stellen.

(4) Das Oberlandesgericht teilt den Antrag der Patentanwaltskammer mit und fordert sie auf, sich innerhalb einer von dem Vorsitzenden bestimmten Frist unter Beifügung der Vorgänge zu äußern.

(5) Das Oberlandesgericht entscheidet über den Antrag durch Beschluß, der mit Gründen zu versehen ist.

(6) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die sofortige Beschwerde nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Beschluß zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat. Über die sofortige Beschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof.

(7) Auf das Verfahren ist § 36 Abs. 2 und 4 anzuwenden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 87 Patentanwaltliche Mitglieder


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(1) Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.



(1) 1 Die Mitglieder der Kammer für Patentanwaltssachen und des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht, die Patentanwälte sind, werden von der für den Sitz der Gerichte zuständigen Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie werden den Vorschlagslisten entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer der Landesjustizverwaltung je gesondert für das Landgericht und das Oberlandesgericht einreicht. 3 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Jede Vorschlagsliste muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Patentanwälten enthalten.

(2) Die Landesjustizverwaltung kann die ihr nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

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(3) Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören oder bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein. Sie dürfen nur für die Kammer für Patentanwaltssachen oder für den Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht ernannt werden.

(4) Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.



(3) 1 Zum patentanwaltlichen Mitglied kann nur ein Patentanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Patentanwaltskammer gewählt werden kann. 2 Die patentanwaltlichen Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig

1.
dem Vorstand der Patentanwaltskammer angehören,

2.
bei der Patentanwaltskammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3. einem anderen Gericht der Patentanwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) 1 Die patentanwaltlichen Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiederernannt werden. 3 Scheidet ein patentanwaltliches Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 89 Amtsenthebung und Entlassung des patentanwaltlichen Mitglieds




§ 89 Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds


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(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amts als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,



(1) 1 Das Amt eines Mitglieds der Kammer für Patentanwaltssachen oder des Senats für Patentanwaltssachen endet, sobald die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet oder nachträglich ein Umstand eintritt, der nach § 87 Absatz 3 Satz 2 der Ernennung entgegensteht, und das Mitglied jeweils zustimmt. 2 Das Mitglied und die Patentanwaltskammer haben Umstände nach Satz 1 der für die Ernennung zuständigen Behörde und dem jeweiligen Gericht unverzüglich mitzuteilen. 3 Die Beendigung des Amtes ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde gerichtlich festzustellen, wenn das betroffene Mitglied der Beendigung nicht zugestimmt hat.

(2)
Ein Patentanwalt ist auf Antrag der für die Ernennung zuständigen Behörde seines Amts als patentanwaltliches Mitglied zu entheben,

1. wenn nachträglich bekannt wird, daß er nicht hätte zum patentanwaltlichen Mitglied ernannt werden dürfen;

2. wenn nachträglich ein Umstand eintritt, welcher der Ernennung zum patentanwaltlichen Mitglied entgegensteht;

3. wenn der Patentanwalt seine Amtspflicht als patentanwaltliches Mitglied grob verletzt.

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(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.

(3)
Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Das Amt eines patentanwaltlichen Mitglieds, das zum ehrenamtlichen Richter bei einem Gericht eines anderen Rechtszuges berufen wird, endet mit seiner Ernennung.




(3) 1 Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, bei dem der Senat für Patentanwaltssachen besteht. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. 4 Die Entscheidung ist endgültig.

(4)
Die für die Ernennung zuständige Behörde kann einen Patentanwalt auf seinen Antrag aus dem Amt als patentanwaltliches Mitglied entlassen, wenn er aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit gehindert oder es ihm aus gewichtigen persönlichen Gründen nicht zuzumuten ist, sein Amt weiter auszuüben.

§ 90 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof


(1) Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Patentanwaltssachen gebildet.

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(2) Der Senat entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.



(2) 1 Der Senat besteht aus dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des Bundesgerichtshofs und zwei Patentanwälten als Beisitzern. 2 Den Vorsitz führt ein vom Präsidium des Bundesgerichtshofs bestimmter Vorsitzender Richter.

(3) Der Senat gilt, soweit auf das Verfahren die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden sind, als Zivilsenat und, soweit für das Verfahren die Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend gelten, als Strafsenat im Sinne des § 132 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 91 Patentanwälte als Beisitzer


(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz berufen. Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz einreicht. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.

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(2) Für die Berufung zum patentanwaltlichen Beisitzer ist § 87 Abs. 3 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig der Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht oder dem Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht angehören. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

(3) § 87 Abs. 4, 5 ist entsprechend anzuwenden.




(2) § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 93 Enthebung vom Amt des Beisitzers




§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers


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(1) Ein Patentanwalt ist auf Antrag des Bundesministeriums der Justiz seines Amts als Beisitzer zu entheben, wenn die Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 vorliegen.

(2) Über den Antrag entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.



(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

(3) 1
Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. 2 Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. 3 Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 94a (neu)




§ 94a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit


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(1) Das Oberlandesgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Satzung der Patentanwaltskammer, soweit nicht die Streitigkeiten berufsgerichtlicher Art oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen).

(2) Der Bundesgerichtshof entscheidet über das Rechtsmittel

1. der Berufung gegen Urteile des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht,

2. der Beschwerde nach § 17a Absatz 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(3) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen, die das Bundesministerium der Justiz getroffen hat oder für die es zuständig ist.

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§ 94b (neu)




§ 94b Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung


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(1) 1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren enthält, gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. 2 Das Oberlandesgericht steht einem Oberverwaltungsgericht gleich; § 94d bleibt unberührt.

(2) 1 Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung über die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter sowie die §§ 35, 36 und 47 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anzuwenden. 2 Die Fristen des § 116 Absatz 2 und des § 117 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung betragen jeweils fünf Wochen.

(3) Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.

(4) Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage endet abweichend von § 80b der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes.

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§ 94c (neu)




§ 94c Klagegegner und Vertretung


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(1) Die Klage ist gegen die Patentanwaltskammer oder Behörde zu richten,

1. die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;

2. deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen dem Präsidenten oder einem Mitglied des Vorstands und der Patentanwaltskammer wird die Patentanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

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§ 94d (neu)




§ 94d Berufung


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1 Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile, Grundurteile und Zwischenurteile über die Zulässigkeit steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Oberlandesgericht oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. 2 Für das Berufungsverfahren gilt der Zwölfte Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe, dass das Oberlandesgericht an die Stelle des Verwaltungsgerichts und der Bundesgerichtshof an die Stelle des Oberverwaltungsgerichts tritt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 94e (neu)




§ 94e Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse


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(1) Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von Beschlüssen nach § 82 Absatz 2 Nummer 1 können für ungültig oder nichtig erklärt werden, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind.

(2) Die Klage kann durch den Präsidenten des Patentamts oder ein Mitglied der Patentanwaltskammer erhoben werden. Die Klage eines Mitglieds der Patentanwaltskammer gegen einen Beschluss ist nur zulässig, wenn es geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Ein Mitglied der Kammer kann den Antrag nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 97 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung


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Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.



(1) 1 Die Verfolgung einer Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft rechtfertigt, verjährt in fünf Jahren. 2 § 78 Abs. 1, § 78a Satz 1 sowie die §§ 78b und 78c Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

(2) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, ist der Ablauf der Verjährungsfrist für die Dauer des Strafverfahrens gehemmt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 123 Entscheidung


(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens.

(3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen,

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1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23);



1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist (§ 20);

2. wenn nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 130 Anordnung der Beweissicherung


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(1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.



(1) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) 1 Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. 2 Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.

§ 142 Mitteilung des Verbots


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(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald dem Bundesministerium der Justiz, dem Präsidenten des Patentamts und dem Präsidenten der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Eine beglaubigte Abschrift der Formel dieses Beschlusses ist ferner dem Präsidenten des Patentgerichts und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs zu übersenden.

(3)
Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.



(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 143 Bestellung eines Vertreters


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(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patentamts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. 3 Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

§ 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen


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(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Patentanwälte gelöscht.



(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 145 Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft




§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen


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(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 300 Euro.

(2) Wird die
Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro.



1 Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 146 Gebühren für die Bestellung eines Vertreters




§ 146 Gerichtskosten


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(1) Für die Bestellung eines Vertreters (§§ 42, 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 5, § 143) wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.

(2) Für
die Bestellung eines Abwicklers einer Kanzlei (§ 48) wird eine Gebühr nicht erhoben.



1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

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§ 147 Erhebung von Gebühren und Auslagen




§ 147 Streitwert


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Die Erhebung der Gebühren nach den §§ 145 und 146 sowie die Erhebung von Auslagen erfolgt nach den für die Verwaltungskosten des Deutschen Patentamts geltenden Vorschriften.



(1) 1 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. 2 Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) 1 In Verfahren,
die Klagen auf Zulassung zur Patentanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50.000 Euro anzunehmen. 2 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 150 Kostenpflicht des Verurteilten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen. Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Patentanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.



(1) 1 Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. 2 Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung zur Patentanwaltschaft eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 130, 131) entstehen. 3 Wird das Verfahren nach § 123 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Patentanwalt die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.

(2) 1 Dem Patentanwalt, der in dem berufsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. 2 Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Patentanwalt ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.

(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.



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§ 152 Anwendung der Kostenordnung




§ 152 (aufgehoben)


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In den Verfahren, die bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen und bei Anträgen, Wahlen für ungültig oder Beschlüsse für nichtig zu erklären, stattfinden (§§ 33 bis 38, 84), werden Gebühren und Auslagen nach der Kostenordnung erhoben. Jedoch ist § 8 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung nicht anzuwenden.



 
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§ 153 Kostenpflicht des Antragstellers und der Patentanwaltskammer




§ 153 (aufgehoben)


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(1) Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen, zurückgewiesen oder als unzulässig verworfen, so sind die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

(2) Wird einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben, so sind im Fall des § 34 die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen; im Fall des § 35 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

(3) Wird einem Antrag, eine Wahl für ungültig oder einen Beschluß für nichtig zu erklären (§ 84), stattgegeben, so sind die Kosten des Verfahrens der Patentanwaltskammer aufzuerlegen.



 
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§ 154 Gebühr für das Verfahren




§ 154 (aufgehoben)


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(1) Für das gerichtliche Verfahren des ersten Rechtszuges wird die volle Gebühr erhoben.

(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30 Abs. 2 der Kostenordnung. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(3) Für das Beschwerdeverfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben.

(4) Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurückgenommen, bevor das Gericht entschieden hat, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Das gleiche gilt, wenn der Antrag oder eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wird.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 154b Verfahren, berufliche Stellung


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(1) Über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer entscheidet der Präsident des Deutschen Patentamts. Dem Antrag ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist dem Präsidenten des Patentamts jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 19, 25 bis 27, 29 bis 32, der Dritte, Vierte und Sechste bis Achte Teil sowie die §§ 163, 165, 184, 185 dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.

(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene muß binnen drei Monaten nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer die Kanzlei einrichten. Kommt er dieser Pflicht nicht nach oder gibt er die Kanzlei auf, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(4) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene
hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung "Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.



(1) Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. Diese Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt das Mitglied der Patentanwaltskammer dieser Pflicht nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen.

(2) Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten sinngemäß der Zweite Teil, mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18, 19, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, und der Sechste bis Achte Teil dieses Gesetzes. Vertretungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 5) tritt der Verlust der Mitgliedschaft.

(3) Der in die Patentanwaltskammer Aufgenommene hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 157 Prüfungen nach bisherigem Recht




§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag


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Prüfungen, die nach § 5 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 669) oder nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 21. Mai 1900 (Reichsgesetzbl. S. 233) abgelegt worden sind, gelten als Nachweis der Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.



(1) 1 Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. 2 Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) 1 Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen
nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. 2 Über den Antrag entscheidet die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 158 Ausbildung und Prüfung




§ 158 Patentsachbearbeiter


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(1) Bewerber, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 4 des Patentanwaltsgesetzes vom 28. September 1933 die praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes begonnen und dies dem Präsidenten des Patentamts spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen haben, können, soweit es sich um die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes handelt, abweichend von § 10 Abs. 2 zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie mit Erfolg eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes von insgesamt mindestens drei Jahren abgeleistet und in dieser Zeit mindestens achtzehn Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines Industrieunternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes und mindestens sechs Monate bei dem Patentamt und dem Patentgericht tätig gewesen sind.

(2) Bewerber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Prüfung zugelassen worden sind, legen diese nach den bisher geltenden Vorschriften ab. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist der Bewerber berechtigt, die Bezeichnung "Patentassessor" zu führen; § 11 Abs. 2 gilt entsprechend.



(1) 1 Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung
mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt
eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre
auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2 Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) 1 Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland können in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. 2 Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

(6) Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2
zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 159 Fortgeltung der Liste der Patentanwälte




§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt


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(1) Die Eintragung als Patentanwalt in der Liste der Patentanwälte nach § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 - Zweites Überleitungsgesetz - (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes S. 179) gilt als Zulassung zur Patentanwaltschaft und als Eintragung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die bisherige Liste der Patentanwälte wird als Liste der Patentanwälte im Sinne dieses Gesetzes fortgeführt.




Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.

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§ 160 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag




§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen


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(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nr. 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. Über den Antrag entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands der Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.




Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 161 (aufgehoben)




§ 161 Übergangsregelungen


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(1) Die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen werden in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach diesem Gesetz in der ab diesem Tag geltenden Fassung fortgeführt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Maßnahmen, die auf Grund des bis zum 31. August 2009 geltenden Rechts getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam. Auf Verwaltungsverfahren in Patentanwaltssachen, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurden, sind die bis zu diesem Tag geltenden kostenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.

(2) Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 ergangen sind, bestimmt sich ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht.

(3) Die vor dem 1. September 2009 anhängigen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen einschließlich der kostenrechtlichen Regelungen fortgeführt.

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§ 163 Unbeachtliche Verurteilungen




§ 163 (aufgehoben)


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Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 14 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht.



 
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§ 164 Zulassung in besonderen Fällen




§ 164 (aufgehoben)


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(1) Patentanwälte, die in der beim Reichspatentamt geführten Liste eingetragen waren und die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen auf eigenen Antrag oder von Amts wegen in dieser Liste gelöscht worden sind, können nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Patentanwaltschaft zugelassen werden, auch wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 oder des § 157 nicht gegeben sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Patentanwälte nach ausländischem Recht, die

1. anerkannte Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes sind oder

2. auf Grund des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes im Wege der Familienzusammenführung ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes genommen haben

und die zur Vertretung beim Reichspatentamt befugt waren.



 
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§ 165 Befreiung von der Residenzpflicht




§ 165 (aufgehoben)


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(1) Patentanwälte oder Bewerber, die sich in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen oder religiösen Gründen in das Ausland begeben mußten und dort noch ansässig sind, werden von den Pflichten des § 26 befreit. Ein Patentanwalt, der von dieser Befreiung Gebrauch macht, kann als Vertreter im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden.

(2) Ist einem Bewerber in den Fällen des Absatzes 1 nicht zuzumuten, daß er nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft alsbald zur Vereidigung vor dem Präsidenten des Patentamts erscheint, so kann er den Eid (§ 25) auch vor einem deutschen Konsul leisten, der zur Abnahme von Eiden befugt ist. Um die Vereidigung hat der Präsident des Patentamts den Konsul zu ersuchen. Im übrigen ist § 25 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Patentanwalt von der Befreiung nach Absatz 1 Gebrauch, so muß er einen im Geltungsbereich dieses Gesetzes wohnenden ständigen Zustellungsbevollmächtigten bestellen. An diesen kann wie an den Patentanwalt zugestellt werden. Ist ein Zustellungsbevollmächtigter nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozeßordnung).



 
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§ 166 Vertretungsrecht in besonderen Fällen




§ 166 (aufgehoben)


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(1) Patentanwälte, denen auf Grund des § 3 Abs. 4 des Zweiten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz vom 5. November 1949 (Bundesgesetzbl. S. 31) die Vertretung vor dem Patentamt ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte gestattet worden ist, sind, solange die Voraussetzungen für die Gestattung fortbestehen, befugt, andere vor dem Patentamt und dem Patentgericht nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin ohne Zulassung zur Patentanwaltschaft und ohne Eintragung in die Liste der Patentanwälte zu vertreten.

(2) Die Vertretungsbefugnis ist zu entziehen, wenn Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Ausschließung aus der Patentanwaltschaft gerechtfertigt wäre.

(3) Die Vertretungsbefugnis kann entzogen werden,

1. wenn die Voraussetzungen für eine Zurücknahme der Zulassung zur Patentanwaltschaft vorliegen;

2. wenn eine ordnungsmäßige Vertretung nicht gewährleistet ist.

(4) Über die Entziehung entscheidet der Präsident des Patentamts. Die Entziehung der Vertretungsbefugnis ist zu veröffentlichen.



 
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§ 171 Inhaber von Erlaubnisscheinen




§ 171 (aufgehoben)


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(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins mindestens zehn Jahre eine Beratungs- und Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes berufsmäßig für eigene Rechnung ausgeübt hat und eine solche Tätigkeit, die nach Art und Umfang bedeutend ist, noch ausübt.

(2) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit nach § 172 Abs. 1 ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.



 
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§ 172 Patentsachbearbeiter




§ 172 (aufgehoben)


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(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Abs. 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

1. sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder

2. auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,

mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) Das Studium sowie die Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland kann in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 174 Befähigung für den Beruf des Patentanwalts




§ 174 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bewerber, die auf Grund der §§ 171 oder 172 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 175 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt




§ 175 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Bewerber, die die Voraussetzungen der §§ 171 oder 172 erfüllen, finden die Vorschriften des § 5 Abs. 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt keine Anwendung.



 
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§ 176 Erleichterte Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes




§ 176 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 7 Abs. 1 ist Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Zweiten Überleitungsgesetzes vorgeschriebene technische Ausbildung abgeschlossen und danach mindestens zwei Jahre hindurch mit Erfolg eine praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt haben, auf Antrag eine Zeit bis zu achtzehn Monaten auf die in § 7 Abs. 1 vorgeschriebene Ausbildung bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor (§ 11) in der Patentabteilung eines Unternehmens anzurechnen. Der Nachweis einer abgeschlossenen technischen Ausbildung auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule gilt in diesem Fall als Nachweis der technischen Befähigung gemäß § 6.



 
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§ 177 Fortgeltung und übergangsweise Erteilung von Erlaubnisscheinen




§ 177 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes einen nach den Vorschriften des Zweiten Überleitungsgesetzes aufrechterhaltenen oder neu erteilten Erlaubnisschein besitzen, dürfen auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Vertretungstätigkeit vor dem Patentamt und dem Patentgericht und die Beratungstätigkeit im bisher zulässigen Umfang berufsmäßig für eigene Rechnung weiter ausüben.

(2) Anträge auf Erteilung eines Erlaubnisscheins, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem Präsidenten des Patentamts eingereicht worden sind, werden nach den bisherigen Vorschriften weiterbehandelt.

(3) Personen, denen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen der Erlaubnisschein entzogen worden ist oder die aus diesen Gründen auf den Erlaubnisschein verzichtet haben, wird auf Antrag ein neuer Erlaubnisschein nach den bisherigen Vorschriften erteilt.

(4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, denen der Erlaubnisschein nach den Vorschriften der Absätze 2 und 3 erteilt ist.



 
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§ 178 Vertretung von Ausländern durch Inhaber von Erlaubnisscheinen




§ 178 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Personen, die auf Grund des § 58 des Patentanwaltsgesetzes einen Erlaubnisschein erhalten haben und deren Erlaubnisschein

1. nach § 6 Abs. 1 und 3 des Zweiten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz seine Wirkung behalten hat oder

2. nach § 6 Abs. 2 des Zweiten Überleitungsgesetzes oder nach § 177 Abs. 3 neu erteilt worden ist,

können von einem Dritten, der im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, zum Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des § 25 des Patentgesetzes, des § 28 des Gebrauchsmustergesetzes, des § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes, des § 58 des Geschmacksmustergesetzes oder des § 96 des Markengesetzes bestellt werden, sofern ihnen auf Antrag diese Befugnis erteilt worden ist.

(2) Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Vorlage des Erlaubnisscheins bei dem Präsidenten des Patentamts gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis ist von dem Präsidenten des Patentamts auf dem Erlaubnisschein zu vermerken und zu veröffentlichen.

(3) Die Erteilung der erweiterten Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Befugnisse nach § 58 des Geschmacksmustergesetzes und nach § 11 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes.



 
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§ 179 Verbot der Werbung




§ 179 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Den Inhabern von Erlaubnisscheinen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.



 
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§ 180 Aufsicht des Präsidenten des Patentamts




§ 180 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Präsident des Patentamts führt die Aufsicht über die Inhaber von Erlaubnisscheinen.



 
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§ 181 Entziehung des Erlaubnisscheins




§ 181 (aufgehoben)


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(1) Der Erlaubnisschein kann durch den Präsidenten des Patentamts entzogen werden,

1. wenn zu der Zeit, als der Erlaubnisschein erteilt wurde, nicht bekannt war, daß Umstände vorlagen, aus denen er hätte versagt werden müssen;

2. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;

3. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Inhabers des Erlaubnisscheins dartun, sofern die weitere Ausübung der Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch den Entzug des Erlaubnisscheins begegnet werden kann;

4. wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Beratung und Vertretung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes auszuüben.

(2) Vor der Entscheidung über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist der Inhaber des Erlaubnisscheins zu hören. Der Bescheid über die Entziehung des Erlaubnisscheins ist dem Inhaber zuzustellen.

(3) Mit der Entziehung erlischt die Erlaubnis zur Beratung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und zur Vertretung vor dem Patentamt und dem Patentgericht. Die Entziehung ist nach Eintritt der Unanfechtbarkeit zu veröffentlichen. Der Inhaber des Erlaubnisscheins ist verpflichtet, den Erlaubnisschein dem Präsidenten des Patentamts zurückzugeben.

(4) Die Entziehung des Erlaubnisscheins nach Absatz 1 Nr. 2 kann aufgehoben werden, wenn der Inhaber des Erlaubnisscheins seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von drei Jahren nach der Aufgabe wieder begründet.

(5) § 32a gilt entsprechend.



 
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§ 182 Beratungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes




§ 182 (aufgehoben)


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(1) Personen, denen nach § 7 des Zweiten Überleitungsgesetzes und nach § 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Zweiten Überleitungsgesetz in Verbindung mit § 60 des Patentanwaltsgesetzes die Beratung und Anfertigung von Schriftsätzen und Beschreibungen auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenwesens gestattet ist, dürfen diese Tätigkeit weiter ausüben. Entsprechendes gilt für Personen, denen nach § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 30. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 388) die Beratungstätigkeit gestattet ist.

(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit darf sich nur auf das Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken und nur unter eigenem Namen ausgeübt werden.

(3) Den in Absatz 1 bezeichneten Personen ist es untersagt, unaufgefordert Dritten ihre Dienste schriftlich oder mündlich oder in sonstigen Kundgebungen anzubieten.

(4) Einer in Absatz 1 bezeichneten Person kann die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt werden,

1. wenn sie ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgibt;

2. wenn Tatsachen vorliegen, welche ihre Unzuverlässigkeit dartun, sofern die weitere Ausübung ihrer Tätigkeit eine Gefährdung des Eigentums oder Vermögens anderer mit sich bringt und dieser Gefährdung nur durch das Untersagen der Tätigkeit begegnet werden kann;

3. wenn sie aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig ist, die Tätigkeit gemäß Absatz 1 auszuüben.

§ 181 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



 
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§ 183 Ordnungswidrigkeit




§ 183 (aufgehoben)


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(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 179 oder entgegen § 182 Abs. 3 seine Dienste anbietet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße geahndet werden.

(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Präsident des Patentamts.



 
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§ 184 Ergänzende Vorschriften über den Rechtsschutz




§ 184 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Verwaltungsakte, die nach diesem Gesetz, dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft oder einer auf Grund der genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung ergehen, können durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch dann angefochten werden, wenn es nicht ausdrücklich bestimmt ist. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsakts zu stellen. Er kann nur darauf gestützt werden, daß der Verwaltungsakt den Antragsteller in seinen Rechten beeinträchtige, weil er rechtswidrig sei. § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden worden ist. Der Antrag ist unbefristet zulässig.

(3) Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig, wenn das Oberlandesgericht sie in der Entscheidung zugelassen hat. Das Oberlandesgericht darf die sofortige Beschwerde nur zulassen, wenn es über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden hat.

(4) Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 33 und 35 bis 37, für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof § 38 Abs. 4 bis 6, für die Kosten die §§ 152 bis 154 entsprechend.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 185 Verfahren bei Zustellungen




§ 185 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Zustellungen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 189 Übergangsvorschrift




§ 189 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die §§ 7, 8 und 52 in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung der Patentanwaltsordnung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2582) finden nur Anwendung auf Bewerber, die ihre Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 191 Inkrafttreten




§ 191 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 12 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1967 in Kraft.



 
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Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis




Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

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Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

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Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelinstanz in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 1 Berufsgerichtliches Verfahren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111

Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR

1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
waltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

vorherige Änderung nächste Änderung

1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5



1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist. | 0,5



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR

vorherige Änderung

 




Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG



Abschnitt 1 Erster Rechtszug



Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht

2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Haupt-
sache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist: |

Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0



Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof

2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermit-
telt wird,
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache voraus-
gegangen ist: |

Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0

2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderwei-
tige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5

2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung
oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist: |

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO
stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die
Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt. | 1,0

2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt
ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
das Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor
Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt
sind. | 3,0



Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 94b
Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einst-
weiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 94b Abs. 1
Satz 1 PAO i. V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.



Unterabschnitt 1
Oberlandesgericht

2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist: |

Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75



Unterabschnitt 2
Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist: |

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Unterabschnitt 3
Bundesgerichtshof

Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache
erstinstanzlich zuständig ist.

2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5

2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO i. V. m. § 161
Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über
die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteilig-
ten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen
ist: |

Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör: |

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR