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§ 158 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
(1) 1Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er
- 1.
- trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und
- 2.
- in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern.
(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder
- 2.
- die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen.
(3) 1Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen
- 1.
- sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Elfte Teil und
- 2.
- die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.
(4) 1Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung „(Syndikus)" nachzustellen. 4Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden.
(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:
- 1.
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),
- 2.
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),
- 3.
- Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und
- 4.
- Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 158 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 158 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung. § 158 Patentsachbearbeiter (1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 ... Tätigkeit bei einem Patentanwalt Auf Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die ...
Artikel 2 PABRMoG Folgeänderungen
... 1 werden die Wörter „den §§ 171 und 172" durch die Angabe „§ 158 " ersetzt und nach dem Wort „beizufügen" das Komma und die Wörter ... werden die Wörter „dem § 171 oder § 172" durch die Angabe „§ 158 " ersetzt. cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 172 Abs. 2" durch die ... cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 172 Abs. 2" durch die Angabe „§ 158 Absatz 2" ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 172 Abs. 4" ... b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 172 Abs. 4" durch die Angabe „§ 158 Absatz 4" ersetzt. 3. In § 43a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ... 2 werden die Wörter „den §§ 171 und 172" durch die Angabe „§ 158 " ersetzt. 4. Der Fünfte Teil wird aufgehoben. (4) Artikel 14 des ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... § 157 Ausländische Patentanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf ... Berufen nach Absatz 2 Satz 2 auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats. § 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf ... 88. Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil. 89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben. 90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden ...
Artikel 28 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... ersetzt. bb) In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen." 19. In § 158 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§§ 19 und 24," die Wörter „der Zweite ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind" ersetzt. 4. § 158 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 11)" gestrichen. 55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil. 56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort „Bewerber" die Wörter ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... und Schlussvorschriften § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag § 158 Patentsachbearbeiter § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 40 PatAnwAPO Erleichterte Zulassung zur Prüfung (vom 01.09.2009)
... In den Fällen einer erleichterten Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung sind dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung die in § 2 Abs. 2 Nr. ... Antrag sind ferner Zeugnisse und sonstige Unterlagen über Dauer und Umfang der nach § 158 der Patentanwaltsordnung erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im ... erforderlichen Beratungs- und Vertretungstätigkeit vorzulegen. Im Falle des § 158 Absatz 2 müssen an Stelle der Vorlage der in § 2 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zeugnisse ... (2) Mit dem Antrag auf erleichterte Zulassung zur Prüfung ist in den Fällen des § 158 Absatz 4 der Patentanwaltsordnung gleichzeitig zu beantragen, ein Studium oder eine ...
§ 43a PatAnwAPO Unterhaltsbeihilfe (vom 01.09.2009)
... Unterhaltsbeihilfe als Darlehen gewährt. Dies gilt nicht für Bewerber, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. (2) Ein Anspruch auf ...
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