Tools:
Update via:
§ 48 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
|
§ 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
(1) 1Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3§ 14 gilt entsprechend. 4Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2) 1Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. 4Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3) 1§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 2Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 48 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 48 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021)
... finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung. (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte mit der ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Vergütung haftet die Patentanwaltskammer wie ein Bürge." 17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Patentanwaltskammer" ersetzt. 18. § 47 wird aufgehoben. 19. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 48 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt. 20. § 48 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 46 Bestellung eines Vertreters § 47 (weggefallen) § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei § 49 Besondere Pflichten gegenüber ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/48_PAO.htm