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§ 46 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 46 Bestellung einer Vertretung
(1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er
- 1.
- länger als zwei Wochen daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
- 2.
- sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2) 1Die Vertretung soll einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden. 2Sie kann auch durch Patentassessoren oder solche Personen erfolgen, die mindestens 18 Monate der Ausbildung nach § 7 Absatz 1 und 2 absolviert haben. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 14 entsprechend.
(3) 1Soll die Vertretung einem anderen Patentanwalt oder einem Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Patentanwalt diesen selbst bestellen. 2Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Patentanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Patentanwalts von der Patentanwaltskammer zu bestellen.
(4) 1Hat es ein Patentanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Patentanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2Zuvor soll sie den Patentanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3Ein Patentanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 46 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Anlage 2 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 46 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41d PAO Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte (vom 01.08.2021)
... finden die §§ 40, 43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45 bis 48 keine Anwendung. (4) § 26 findet auf Syndikuspatentanwälte ...
§ 48 PAO Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (vom 01.08.2021)
... nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. (3) § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. Der Abwickler ...
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 26.10.2024)
... Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46 , 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für ...
§ 143 PAO Bestellung einer Vertretung (vom 01.08.2022)
... ist das Mitglied zu hören. Es kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2386
Artikel 3 PartGGuaÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 2 wird die Angabe „45a Abs. 1" durch die Wörter „45b Absatz 1 Satz 1, § 46 " ...
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung ... a) Die Angaben zu den §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „ § 46 Bestellung einer Vertretung § 47 Befugnisse der Vertretung". b) ... Vertreter" durch die Wörter „eine Vertretung" ersetzt. 16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „§ 46 Bestellung einer Vertretung ... ersetzt. 16. Die §§ 46 und 47 werden wie folgt gefasst: „ § 46 Bestellung einer Vertretung (1) Der Patentanwalt muss für seine Vertretung ... 17. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „ § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend." 18. ... Personen" ersetzt. 20. In § 52h Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „ § 46 Abs. 10 Satz 7" durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. 21. ... ist der Patentanwalt zu hören. Er kann eine Vertretung vorschlagen. (2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden." 38. In der Anlage werden in den ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die Wörter „die Patentanwaltskammer" ersetzt. 17. § 46 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... (1) Die §§ 39 bis 40, § 41 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, die §§ 43 bis 44, 46 , 47, 49 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 50 bis 52a gelten für ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... in Deutschland" ersetzt. 18. § 45a Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... Absatz 4 wird Absatz 3. 27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter „ § 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter „die §§ 46, 49 ... „§ 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter „die §§ 46 , 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt. 28. § 53 wird wie folgt gefasst: ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Berufshaftung § 45b Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen § 46 Bestellung eines Vertreters § 47 (weggefallen) § 48 Bestellung ...
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