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§ 18 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 18 Zulassung
(1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
- vereidigt ist und
- 2.
- den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3) Mit der Zulassung wird der Patentanwalt Mitglied der Patentanwaltskammer.
(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin" oder „Patentanwalt" ausgeübt werden.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
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Frühere Fassungen von § 18 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 18.05.2017 | Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41b PAO Zulassung als Syndikuspatentanwalt (vom 01.08.2022)
... Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis ... sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer ... Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist; 2. abweichend von § 18 Absatz 3 der Syndikuspatentanwalt unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der ... ist; 2. abweichend von § 18 Absatz 3 der Syndikuspatentanwalt unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem ... erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet; 3. abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin ...
§ 158 PAO Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf (vom 26.10.2024)
... der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils, der Dritte Teil mit ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag
... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 , der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz 3 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde." 5. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „die Bewerberin oder der Bewerber" durch die Wörter ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 4. Die §§ 15 bis 16 werden aufgehoben. 5. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Zulassung (1) Die ... 5. Die §§ 18 und 19 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Zulassung (1) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird wirksam mit der ... Absatz 5 wird Absatz 3 und die Wörter „sind § 16 Abs. 2 bis 4 und die §§ 18 , 19 Abs. 1" werden durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1" ersetzt. ... 2 bis 4 und die §§ 18, 19 Abs. 1" werden durch die Wörter „ist § 18 Absatz 1" ersetzt. 22. § 52h wird wie folgt geändert: a) In ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Nachweise verlangen. (4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis ... nach den §§ 17 bis 19 mit der Maßgabe, dass 1. abweichend von § 18 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer ... Deckungszusage nicht erforderlich ist und 2. die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 unter der Berufsbezeichnung „Patentanwältin ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... durch die Wörter „die antragstellende Person" ersetzt. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit ... „2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem ... Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter „die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4 " werden durch die Wörter „abweichend von § 18 Absatz 4 die ... abweichend von § 18 Absatz 4" werden durch die Wörter „abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt. 15. § 41d wird wie ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... 15 und 16 (weggefallen) § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung ...
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