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§ 21 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) 1Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft ist zu widerrufen,
- 1.
- wenn der Patentanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
- 2.
- wenn der Patentanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
- 3.
- wenn der Patentanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Patentanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Patentanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
- 4.
- wenn der Patentanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft der Patentanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
- 5.
- wenn der Patentanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet;
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- (aufgehoben)
- 8.
- wenn der Patentanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Patentanwalts eröffnet oder der Patentanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
- 9.
- wenn der Patentanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
- 10.
- wenn der Patentanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 45) unterhält.
(3) Die Zulassung zur Patentanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Patentanwalt
- 1.
- nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, eine Kanzlei einrichtet (§ 26 Absatz 1);
- 2.
- nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 26 Absatz 3 oder § 27 Absatz 2 gemachte Auflage erfüllt;
- 3.
- nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 26 Absatz 3, § 27 Absatz 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt oder
- 4.
- seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 26 Absatz 1 befreit worden ist.
(4) 1Ordnet die Patentanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 137 Absatz 2, 4 und 5, § 138 Absatz 2 und § 143 entsprechend anzuwenden. 2Im Fall des Absatzes 2 Nummer 10 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.
Text in der Fassung des Artikels 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021
Frühere Fassungen von § 21 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2258 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 PAO Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung (vom 01.08.2021)
... über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ...
§ 24 PAO Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung (vom 01.08.2021)
... nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen ...
§ 41c PAO Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt (vom 01.08.2022)
... die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als ... Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10 . Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, ...
§ 45 PAO Berufshaftpflichtversicherung (vom 01.08.2022)
... Deutschland entsprechend. Zuständige Stelle ist die Patentanwaltskammer. § 21 Abs. 2 Nr. 10 bleibt ...
§ 52h PAO Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler (vom 01.08.2022)
... wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 2 EuPAG Entscheidung über den Antrag
... vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur ...
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 15 PatAnwAPrV Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis
... Vollziehbarkeit der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 21 der Patentanwaltsordnung , 2. mit der Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf Ausschließung aus ... Bescheid zu entziehen, wenn 1. in ihrer Person Gründe vorliegen, die nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft rechtfertigen würden, 2. in ...
Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 2 PatAnwVV Inhalt des Verzeichnisses (vom 07.12.2023)
... Dienst oder einer Übernahme eines öffentlichen Amtes besteht. Wurde nach § 21 Absatz 4 Satz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird." 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 8 werden die Wörter ... über den Versagungsgrund des § 14 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Patentanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ... nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden." 10. § 28 wird wie ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... der Zulassung bestandskräftig geworden ist" eingefügt. 7. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... über den Versagungsgrund des § 14 Nummer 7 oder den Widerrufsgrund des § 21 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die Patentanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb ... eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." c) In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 ... folgt gefasst: „(5) Bei Rücknahme und Widerruf der Zulassung ist § 21 Absatz 4 entsprechend anzuwenden." 23. § 52i wird wie folgt geändert: ... 1 werden die Wörter „erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23)" durch die Wörter „erloschen ist (§ 20)" ersetzt. 41. ...
Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2517
Artikel 6 SyndAnwNRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ... der Zulassung als Syndikuspatentanwalt gelten die §§ 21 und 22 mit Ausnahme des § 21 Absatz 2 Nummer 10. Die Zulassung als Syndikuspatentanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 21 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die ...
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
Artikel 4 ZwVollStrÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften (vom 18.06.2011)
... zu Vollstreckungszwecken abrufen." (10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch ...
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 17" durch die Wörter „ § 21 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 5. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 22 Ärztliches Gutachten bei ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 11 PatAnwAPO Entziehung der Ausbildungsbefugnis
... zu entziehen, wenn 1. Gründe vorliegen, die nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Patentanwaltsordnung die Rücknahme einer Zulassung zur ...
§ 13 PatAnwAPO Folgen des Verlustes der Ausbildungsbefugnis
... bis zur Rechtskraft der Zurücknahme der Zulassung des Patentanwalts nach den §§ 21 , 22 der Patentanwaltsordnung oder bis zur Rechtskraft eines berufsgerichtlichen Urteils auf ...
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