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§ 159 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften



(1) Eine Berufsausübungsgesellschaft, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation hat, darf über eine Zweigniederlassung patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen erbringen, wenn

1.
ihr Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Patentangelegenheiten ist,

2.
sie nach dem Recht des Staats ihres Sitzes zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist,

3.
ihre Gesellschafter Patentanwälte oder Angehörige eines der in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufe sind,

4.
die deutsche Zweigniederlassung eine eigene Geschäftsleitung hat, die die Gesellschaft vertreten kann und die über ausreichende Befugnisse verfügt, um die Wahrung des Berufsrechts in Bezug auf die deutsche Zweigniederlassung sicherzustellen, und

5.
sie durch die Patentanwaltskammer zugelassen ist.

(2) 1Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend. 2§ 52j ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte oder nach § 157 niedergelassene ausländische Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören müssen. 3§ 52n ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht auf die Zahl der Geschäftsführer, sondern auf die Zahl der Mitglieder der Geschäftsleitung nach Absatz 1 Nummer 4 abzustellen ist.

(3) Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist berechtigt, in der Bundesrepublik Deutschland durch nach § 157 Absatz 3 Nummer 1 befugte niedergelassene ausländische Patentanwälte patentanwaltliche Rechtsdienstleistungen auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts und des Völkerrechts zu erbringen.

(4) 1Die Befugnisse nach § 52k stehen der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft zu, wenn an ihr mindestens ein Patentanwalt als Gesellschafter beteiligt ist und der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigte Patentanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören. 2Sie darf nur durch Gesellschafter und Vertreter handeln, in deren Person die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.

(5) Die Berufsausübungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form auf ihre ausländische Rechtsform unter Angabe ihres Sitzes und der maßgeblichen Rechtsordnung hinzuweisen und das Haftungsregime zu erläutern.

(6) 1Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation haben, gelten die Absätze 1 bis 3 und 5, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2Die Befugnis zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen nach Absatz 3 beschränkt sich auf das Gebiet des Rechts des Herkunftsstaats des für die Berufsausübungsgesellschaft handelnden niedergelassenen ausländischen Patentanwalts.

(7) 1In der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften sind in die Verzeichnisse nach § 29 Absatz 4 einzutragen. 2§ 29 Absatz 4 Nummer 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Angaben zu solchen Gesellschaftern einzutragen sind, die zur Erbringung patentanwaltlicher Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland befugt sind.





 

Frühere Fassungen von § 159 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.10.2024Artikel 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
aktuell vorher 16.03.2023Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
vom 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 159 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52b PAO Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
§ 21 EuPAG Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (vom 16.03.2023)
... Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil sowie § 159 der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 6 der Patentanwaltsordnung erlassene ...

Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 1 PatAnwVV Gegenstand des Verzeichnisses
... oder 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungsgesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung zugelassen ...

Steuerberatungsgesetz (StBerG)
neugefasst durch B. v. 04.11.1975 BGBl. I S. 2735; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 50 StBerG Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind. (3) Unternehmensgegenstand der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Artikel 1 PABRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts. § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt Auf Bewerber, die die ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften Elfter Teil Übergangs- und ... Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 159 . § 52c Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer ... und 4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches). § 159 Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (1) Eine ... Der bisherige Zehnte Teil wird der Elfte Teil. 89. Die bisherigen §§ 157 bis 159 werden aufgehoben. 90. Die folgenden §§ 161 und 162 werden angefügt: ...
Artikel 4 BRAORefG Änderung des Steuerberatungsgesetzes
... Wirtschaftsraum sind, gestattet, wenn diese nach § 207a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder § 159 der Patentanwaltsordnung im Inland zugelassen sind. (3) Unternehmensgegenstand der ...

Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... der deutschen Zweigniederlassungen von ausländischen Berufsausübungsgesellschaften ( § 159 Absatz 1 Nummer 4 ), die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind."  ... und wird das Wort „Zehnte" durch das Wort „Elfte" ersetzt. 20. § 159 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
Artikel 8 RDAufStG Änderung der Patentanwaltsordnung
... 17" durch die Wörter „§ 21 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. 5. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 52n ist mit der Maßgabe ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Teil wird der Zehnte Teil. 56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort „Bewerber" die Wörter „Bewerberinnen und" ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag § 158 Patentsachbearbeiter § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt § 160 Inhaber von ...