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Änderung § 24 PAO vom 01.09.2009
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§ 24 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 24 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung | |
(Text alte Fassung) (1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Patentanwalt" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Der Präsident des Patentamts kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Patentanwalt zu nennen. Er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. (3) Der Präsident des Patentamts kann eine Erlaubnis, die er nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen, die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung zur Patentanwaltschaft nach sich ziehen würden. Vor dem Widerruf der Erlaubnis hat er den früheren Patentanwalt und den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Patentanwältin' oder 'Patentanwalt' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden. (2) Die Patentanwaltskammer kann einem Patentanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Patentanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz 'im Ruhestand' weiterzuführen, der auch 'i. R.' abgekürzt werden kann. (3) Die Patentanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis 1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder 2. widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Patentanwalt das Erlöschen oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden. |
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