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Änderung § 28 PAO vom 01.09.2009

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§ 28 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 28 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 30 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 28 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 28 Zustellungsbevollmächtigter


vorherige Änderung

 


(1) Ist der Patentanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Patentanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Patentanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 *) der Zivilprozessordnung).

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.


---
*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 30 G. v. 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

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