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Änderung § 74 PAO vom 01.09.2009

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§ 74 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 74 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 74 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse


(Text alte Fassung)

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretern alsbald dem Bundesministerium der Justiz und dem Präsidenten des Patentamts an. Der Präsident des Patentamts macht das Ergebnis der Wahlen auf Kosten der Patentanwaltskammer im Bundesanzeiger und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer.

(2) 1 Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand, zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten, zum Schriftführer, zum Schatzmeister und zu deren Vertretungen alsbald dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Deutschen Patent- und Markenamt an. 2 Die Patentanwaltskammer macht das Ergebnis der Wahlen auf ihrer Internetseite und im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen bekannt.


 
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