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Änderung § 123 PAO vom 01.09.2009
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§ 123 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 123 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 123 Entscheidung | |
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils. (2) Das Urteil lautet auf Freisprechung, Verurteilung oder Einstellung des Verfahrens. (3) Das berufsgerichtliche Verfahren ist, abgesehen von dem Fall des § 260 Abs. 3 der Strafprozeßordnung, einzustellen, | |
(Text alte Fassung) 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen, zurückgenommen oder widerrufen ist (§§ 20 bis 23); 2. wenn nach § 103a von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. | (Text neue Fassung) 1. wenn die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§ 20) oder die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 52h Absatz 1) erloschen ist; 2. wenn nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abzusehen ist. |
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