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Änderung § 130 PAO vom 01.09.2009
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§ 130 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 130 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 130 Anordnung der Beweissicherung | |
(Text alte Fassung) (1) Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen den Patentanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen oder zurückgenommen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn anzunehmen ist, daß auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt worden wäre. Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Wird ein berufsgerichtliches Verfahren gegen ein Mitglied der Patentanwaltskammer eingestellt, weil dessen Zulassung erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft oder auf Aberkennung der Befugnis zur Beratung und Vertretung nach § 3 erkannt worden wäre. 2 Die Anordnung kann nicht angefochten werden. (2) 1 Die Beweise werden von der Kammer für Patentanwaltssachen aufgenommen. 2 Die Kammer kann eines ihrer Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen. |
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