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Änderung § 143 PAO vom 01.09.2009

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§ 143 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 143 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 Bestellung eines Vertreters


(Text neue Fassung)

§ 143 Bestellung einer Vertretung


vorherige Änderung

(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von dem Präsidenten des Patentamts ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind der Vorstand der Patentanwaltskammer und der Patentanwalt zu hören. Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Für ein Mitglied der Patentanwaltskammer, gegen das ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Patentanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist das Mitglied zu hören. 3 Es kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 46 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 47 sind entsprechend anzuwenden.


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