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Änderung § 145 PAO vom 01.09.2009
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§ 145 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 145 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Text alte Fassung) § 145 Gebühren für die Zulassung zur Patentanwaltschaft | (Text neue Fassung)§ 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen |
(1) Für die Zulassung zur Patentanwaltschaft (§§ 13, 19) wird eine Gebühr von 60 Euro erhoben. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 300 Euro. (2) Wird die Zulassung zur Patentanwaltschaft versagt oder wird der Antrag (§ 13) zurückgenommen, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 16 Abs. 3 und 4. Für Patentanwaltsgesellschaften beträgt die Gebühr 75 Euro. | 1 Die Patentanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 82 Absatz 2 Nummer 4 entsprechend gelten. |
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