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Änderung § 163 PAO vom 01.09.2009
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§ 163 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 163 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
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(Text alte Fassung) § 163 Unbeachtliche Verurteilungen | (Text neue Fassung)§ 163 Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft |
Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft darf eine Verurteilung als Versagungsgrund (§ 14 Nr. 2 bis 4) nicht berücksichtigt werden, wenn sie in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 ergangen ist und ausschließlich oder überwiegend auf rassischen, politischen oder religiösen Gründen beruht. | Die Zuständigkeit für am 1. Januar 2025 anhängige aufsichtsrechtliche Verfahren gegen ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer patentanwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft, das auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer ist, geht am 1. Januar 2025 auf diejenige Stelle über, der von diesem Tag an nach der Rechtsanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz die Zuständigkeit für das Verfahren zukommt. |
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