Tools:
Update via:
Änderung § 52m PAO vom 19.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 52m PAO, alle Änderungen durch Artikel 3 BRAORefG am 19. Juli 2013 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52m PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2013 geltenden Fassung | § 52m PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften, Verschwiegenheitspflicht | (Text neue Fassung)§ 52m Berufshaftpflichtversicherung |
(1) Die Patentanwaltsgesellschaft hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrags, der Gesellschafter oder in der Person der nach § 52f Vertretungsberechtigten sowie die Errichtung oder Auflösung von Zweigniederlassungen der Patentanwaltskammer unter Beifügung einer öffentlich beglaubigten Abschrift der jeweiligen Urkunde unverzüglich anzuzeigen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift der Eintragung nachzureichen. (2) Für Patentanwaltsgesellschaften gelten sinngemäß die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils, die §§ 39 bis 40, 43 bis 44, 45a Abs. 1 sowie die §§ 49 bis 52 und der Dritte Abschnitt des Fünften Teils. (3) Die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane der Patentanwaltsgesellschaft sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. | (1) Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. (2) 1 Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung nach § 3 ergeben. 2 § 45 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. 3 Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 45 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden. (3) Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al0-39506.htm