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Änderung § 151 PAO vom 31.12.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 21 BRAORefG am 31. Dezember 2006 und Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 151 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung | § 151 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
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(Textabschnitt unverändert) § 151 Haftung der Patentanwaltskammer | |
(Text alte Fassung) Kosten, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. | (Text neue Fassung) Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last. |
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