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Synopse aller Änderungen der PAO am 31.12.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 31. Dezember 2006 durch Artikel 21 des 2. JustizModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2006 geltenden Fassung
PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 21 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 144 Vollstreckung der berufsgerichtlichen Maßnahmen


(1) Die Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 4) wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. Der Verurteilte wird auf Grund einer beglaubigten Abschrift der Urteilsformel, die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehen ist, in der Liste der Patentanwälte gelöscht.

(2) Warnung und Verweis (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 und 2) gelten mit der Rechtskraft des Urteils als vollstreckt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Vermögensstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(Text neue Fassung)

(3) Für die Vollstreckung der Geldbuße (§ 96 Abs. 1 Nr. 3) sind die Vorschriften über die Vollstreckung einer Geldstrafe entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung wird nicht dadurch gehindert, daß der Patentanwalt nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus der Patentanwaltschaft ausgeschieden ist.

(4) Werden zusammen mit einer Geldbuße die Kosten des Verfahrens beigetrieben, so gelten auch für die Kosten die Vorschriften über die Vollstreckung der Geldbuße.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 148 Gebührenfreiheit, Auslagen




§ 148 Gerichtskosten


vorherige Änderung nächste Änderung

Für das berufsgerichtliche Verfahren und das Verfahren bei einem Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung des Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) oder über die Rüge (§ 70a Abs. 1) werden keine Gebühren, sondern nur die Auslagen nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben.



1 Im berufsgerichtlichen Verfahren, im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts über die Rüge (§ 70a Abs. 1) und im Verfahren über den Antrag auf Entscheidung des Landgerichts gegen die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds (§ 50 Abs. 3) werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Strafsachen geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer


vorherige Änderung nächste Änderung

Kosten, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.



Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (neu)




Anlage (zu § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 


Gliederung

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1 Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 und 1111

Vorbemerkung 1:
(1) Im berufsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.
(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Patentanwalt damit zu belasten.
(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landgericht

Unterabschnitt 1
Berufsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maß-
nahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR

1111 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Patentanwaltschaft | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2
Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds oder über die Rüge

1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung
oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 50 Abs. 3 der Patentan-
waltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR

1121 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach
§ 70a Abs. 1 der Patentanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Oberlandesgericht

Unterabschnitt 1
Berufung

1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1220 | Verfahren über Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1
Revision

1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 128 Abs. 3 Satz 1
der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach
§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder
Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2
Beschwerde

1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die
nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Patentanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig
eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR