Tools:
Update via:
Änderung § 52k PAO vom 25.04.2006
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der PAOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 52k PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 52k PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 52k Firma | (Text neue Fassung)§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung |
(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind. (2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" nicht führen. | (1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt. (2) 1 Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. (3) 1 Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. 2 In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2859/al0-621.htm