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Änderung § 52k PAO vom 25.04.2006

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§ 52k PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung
§ 52k PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52k Firma


(Text neue Fassung)

§ 52k Recht zur Beratung und Vertretung


vorherige Änderung

(1) Die Firma der Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, und die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" enthalten. Soll die Patentanwaltsgesellschaft eine Sozietät fortführen, so darf eine zulässig verwendete Kurzbezeichnung zusätzlich oder anstelle des nach Satz 1 vorgeschriebenen Gesellschafternamens in die Firma aufgenommen werden. Sonstige Firmenbestandteile sind nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind.

(2) Andere als zugelassene Patentanwaltsgesellschaften dürfen
die Bezeichnung "Patentanwaltsgesellschaft" nicht führen.



(1) Berufsausübungsgesellschaften sind zur unabhängigen Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 befugt.

(2) 1 Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. 2 Sie haben
in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts.

(3) 1 Soweit Berufsausübungsgesellschaften die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 wahrnehmen, handeln
sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter. 2 In deren Person müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Beratung und Vertretung nach § 3 Absatz 2 und 3 im Einzelfall vorliegen.


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