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Änderung § 52f PAO vom 18.12.2007

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§ 52f PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 52f PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 26.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52f Geschäftsführung


(Text neue Fassung)

§ 52f Zulassung


vorherige Änderung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung
eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist. § 52e Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Auf Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4)
Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.



(1) 1 Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2 Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen

1. Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige
eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und

2. Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von

a) mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder

b) einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz
und einem oder mehreren Patentanwälten

für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).

3 Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist der Patentanwaltskammer durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Patentanwälte anzuzeigen. 4 Unberührt von
Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.

(2) 1
Die Zulassung ist zu erteilen, wenn

1. die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder
der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,

2. die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und

3. der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen
ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.

2 Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.