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§ 52f - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 52f Zulassung
(1) 1Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Patentanwaltskammer. 2Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen
- 1.
- Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Patentanwälte oder Angehörige eines in § 52c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und
- 2.
- Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
- a)
- mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
- b)
- einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Patentanwälten
(2) 1Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
- 1.
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 52b, 52c, des § 52d Absatz 5, der §§ 52i und 52j erfüllen,
- 2.
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
- 3.
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
(3) Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Patentanwaltskammer.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 52f PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52f PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52f PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 52c PAO Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe (vom 16.03.2023)
... Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ...
§ 52d PAO Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit (vom 26.10.2024)
... verstoßen. (6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft ( § 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die ...
§ 52e PAO Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft (vom 26.10.2024)
... (5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft ( § 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die ...
§ 52g PAO Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht (vom 26.10.2024)
... werden. Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ...
§ 159 PAO Ausländische Berufsausübungsgesellschaften (vom 26.10.2024)
... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend. § 52j ist dabei mit der ...
§ 162 PAO Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften (vom 01.08.2022)
... zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und 3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen ...
Zitat in folgenden Normen
Patentanwaltsverzeichnisverordnung (PatAnwVV)
Artikel 8 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219, 5227; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 340
§ 1 PatAnwVV Gegenstand des Verzeichnisses
... zudem die Berufsausübungsgesellschaften einzutragen, die 1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen sind oder 2. als niedergelassene ausländische ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12 - (zu § 59e Absatz 2 Satz 1 und § 59f Absatz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung)
B. v. 13.02.2014 BGBl. I S. 111
Entscheidung BVerfGE20140114
... den Rechtsanwälten überlassen sind. 2. § 52e Absatz 2 Satz 1 und § 52f Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung (PAO) vom 7. September 1966 (Bundesgesetzblatt I Seite ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „§ 52a Satzungskompetenz". i) Die Angaben zu den §§ 52b bis 52m werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Abschnitt ... § 52e Berufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft § 52f Zulassung § 52g Zulassungsverfahren; Anzeigepflicht § 52h ... kann die Ausübung des jeweiligen nichtpatentanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 52d bis 52p gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des ... Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt. § 52f Zulassung (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die ... Personen. Die Patentanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 52f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung ... nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d, 52e, 52f , 52g, 52h und 52i Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 52j, 52l, 52m und 52n entsprechend. § ... zugelassen war, gilt diese Zulassung als Zulassung der Berufsausübungsgesellschaft nach § 52f . (2) Berufsausübungsgesellschaften, die 1. am 1. August 2022 ... die 1. am 1. August 2022 bestanden, 2. nach § 52f Absatz 1 zulassungsbedürftig sind und 3. nicht schon nach Absatz 1 als zugelassen ...
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 7 RBerNG Änderung der Patentanwaltsordnung
... c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4. 5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. 6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... „(6) Beteiligt sich ein Patentanwalt an einer Mandatsgesellschaft ( § 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 52e Absatz 1 bis 3 durch die ... „(5) Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft ( § 52f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die ... 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend." 7. § 52f wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1 gelten § 52c Absatz 2, die §§ 52d bis 52j und die §§ 52l bis 52n entsprechend." b) Dem Absatz 7 wird ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... § 52d Zulassungsvoraussetzungen § 52e Gesellschafter § 52f Geschäftsführung § 52g Zulassungsverfahren § 52h ...
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