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Änderung § 48 PAO vom 01.08.2021
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§ 48 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 48 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei | |
(1) 1 Ist ein Patentanwalt gestorben, so kann die Patentanwaltskammer einen Patentanwalt oder einen Patentassessor zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3 § 14 gilt entsprechend. 4 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3 Ihm stehen die patentanwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Patentanwalt hatte. 4 Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 § 46 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen. | (Text neue Fassung) (3) 1 § 46 Absatz 4 Satz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 gelten entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Patentanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen. |
(4) Die Bestellung kann widerrufen werden. (5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Patentanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Patentanwaltschaft erloschen ist. |
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