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Änderung § 68 PAO vom 01.08.2021
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§ 68 PAO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | § 68 PAO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 18 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 68 Abteilungen des Vorstands | |
(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter. | (Text neue Fassung) (2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung. |
(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird. (4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten. (5) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands. (6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt. |
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