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§ 68 - Patentanwaltsordnung (PAO)
G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 68 Abteilungen des Vorstands
(1) 1Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Satzung es zuläßt. 2Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.
(2) 1Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstands bestehen. 2Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen je eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die den Schriftverkehr der Abteilung führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.
(3) 1Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihre Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2Jedes Mitglied des Vorstands kann mehreren Abteilungen angehören. 3Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.
(4) Die Abteilungen haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstands.
(5) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 22. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 m.W.v. 26. Oktober 2024
Frühere Fassungen von § 68 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.10.2024 | Artikel 4 Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320 |
aktuell vorher | 01.08.2021 | Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
aktuell | vor 01.08.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 PAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 18 NotBRMoG Änderung der Patentanwaltsordnung
... der Abstimmung beteiligt. Die Abstimmung ist in Textform durchzuführen." 26. § 68 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren ...
Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Artikel 4 ViVaJuRG Änderung der Patentanwaltsordnung
... die Wörter „außerhalb von Sitzungen" eingefügt. 14. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird aufgehoben. b) Die ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... des Vorstands § 67 Beschlüsse des Vorstands § 68 Abteilungen des Vorstands § 69 Aufgaben des Vorstands § 69a ...
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