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Änderung § 103a PAO vom 01.08.2022

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§ 103a PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 103a PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103a Anderweitige Ahndung


(Text neue Fassung)

§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften


vorherige Änderung

1 Ist durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden, so ist von einer berufsgerichtlichen Ahndung desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Patentanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Patentanwaltschaft zu wahren. 2 Der Ausschließung steht eine anderweitig verhängte Strafe oder Maßnahme nicht entgegen.



(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die
einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.

(3) § 51 Absatz 2
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.