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Änderung § 158 PAO vom 16.03.2023

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§ 158 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.03.2023 geltenden Fassung
§ 158 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 16.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64

(Textabschnitt unverändert)

§ 158 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2 Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer (§ 157 Absatz 1 Nummer 2) ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2 Eine Bescheinigung nach Satz 1 ist der Patentanwaltskammer jährlich vorzulegen. 3 Die Patentanwaltskammer kann auf die Vorlage der Bescheinigung nach den Sätzen 1 und 2 verzichten, wenn der ausländische Patentanwalt glaubhaft darlegt und so weit wie möglich belegt, dass er

1. trotz Vornahme aller zumutbaren Bemühungen keine Bescheinigung der in seinem Herkunftsstaat zuständigen Behörde hat erlangen können und

2. in seinem Herkunftsstaat dem Beruf des Patentanwalts zugehörig ist; hierbei hat er die Zugehörigkeit gegenüber der Patentanwaltskammer an Eides statt zu versichern.


(2) Die Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist zu widerrufen, wenn

1. der niedergelassene ausländische Patentanwalt den Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 nicht nachkommt oder

2. die Voraussetzungen des § 157 Absatz 1 wegfallen.

(3) 1 Für die Entscheidung über den Antrag, für die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Patentanwaltskammer sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Patentanwaltskammer gelten im Übrigen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte und Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und



1. sinngemäß der Zweite und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils mit Ausnahme des § 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24, der Dritte Teil mit Ausnahme des § 52j Absatz 3, der Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, der Siebente, der Achte und der Zehnte Teil und

2. die auf Grund des § 29 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung.

vorherige Änderung

2 Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 17 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.



2 Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland entsprechend. 3 Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4 An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde patentanwaltliche Angelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer.

(4) 1 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt hat die Berufsbezeichnung nach dem Recht des Herkunftsstaats zu führen. 2 Er hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 3 Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, so hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung '(Syndikus)' nachzustellen. 4 Der niedergelassene ausländische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Patentanwaltskammer' zu verwenden.

(5) Hinsichtlich der Anwendung der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches stehen niedergelassene ausländische Patentanwälte den Patentanwälten und Rechtsanwälten gleich:

1. Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches),

2. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204 und 205 des Strafgesetzbuches),

3. Gebührenüberhebung (§ 352 des Strafgesetzbuches) und

4. Parteiverrat (§ 356 des Strafgesetzbuches).