Änderung § 146 PAO vom 23.01.2024

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 146 PAO, alle Änderungen durch Artikel 2 2. VerhmRLUG am 23. Januar 2024 und Änderungshistorie der PAO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 146 PAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung
§ 146 PAO n.F. (neue Fassung)
in der am 23.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
(heute geltende Fassung) 

(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 146 Gerichtskosten


(Text alte Fassung)

1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

1 In verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 zu diesem Gesetz erhoben. 2 Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(heute geltende Fassung) 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed